Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

82  Ueber  Kirchen-Baulast.

„meind  solche  zu  tragen  vermag,  weniger
„schuldig  zu  seyn  erweisen  kann,  als-„dann
  die  Zehentherrn  durchgehends
„owelche  ihre  vorschützende  Exemtion  nicht  zu  er-Fweisen
  baben)  hierzu  der  Zehentenpro-„portion
  nach  zu.  konkurriren  schuldig
„seyn,  und  dieses  pro  evldenti  norma  ct,  re-„gula
  gleichwie  anderer  Orten  „  observirt  werden
„solle.  .  .“

Mancherlei  Bedenken  und  Kontroversen  sind
bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  vorgekommen,  und
es  mag  daher  nicht  undienlich  seyn,  durch  deren
nähere  Erörterung  hinsichtlich  dieses  böchst  wichtigen
  Gegenstandes  alles  Schwankende  und  Ungewisse
  möglichst  zu  beseitigen.

1)  Gegen  die  Anwendbarkeit  des  Gesehes  im
Allgemeinen  wird  eingewendet:  dasselbe  sey  nicht
von  dem  jenesmaligen  Landeöherrn  erlassen,  sondern
  von  dessen  geistlicher  Regierung,  besitze  daher
  keine  Gesetzeskraft.  Allein  diese  hin  und  wieder
  vorkommende  Behauptung  entbehrt  jedes  Grundes.
  Oas.  ekwähnte  Landmandat  eist  nicht  etwa
nur  im  Namen  des  Regenten,  sondern  wie  seine
Ueberschrift  zeigt,  von  diesem  selbst  erlassen  und
mit  desselben,,  nämlich  dem  Hochfürstl.  Wurzbur
gischen  Vikariats-Insiegel,  welches  in  Sachen  geiste
lichet.  Regierung  gebraucht  zu  werden  pflegte;  besiegelt.
  Oer  Konterxt  der  Verordnung  enthält  kathegorisch
  ausgesprochene  Normen  für  alle  rentsprechenden
  Fälle  und  alle  Zeiten.  Der  ganze  Styl
ist  ein  solcher,  wie  er  nur  einem  landesfürstlichen
Restripte,  in  welcher  Form  ’nach  damaliger  Verfassung
  Gesetze  erlassen  werden  konnten,  zukömmt.