82 Ueber Kirchen-Baulast.
„meind solche zu tragen vermag, weniger
„schuldig zu seyn erweisen kann, als-„dann
die Zehentherrn durchgehends
„owelche ihre vorschützende Exemtion nicht zu er-Fweisen
baben) hierzu der Zehentenpro-„portion
nach zu. konkurriren schuldig
„seyn, und dieses pro evldenti norma ct, re-„gula
gleichwie anderer Orten „ observirt werden
„solle. . .“
Mancherlei Bedenken und Kontroversen sind
bei Anwendung dieses Gesetzes vorgekommen, und
es mag daher nicht undienlich seyn, durch deren
nähere Erörterung hinsichtlich dieses böchst wichtigen
Gegenstandes alles Schwankende und Ungewisse
möglichst zu beseitigen.
1) Gegen die Anwendbarkeit des Gesehes im
Allgemeinen wird eingewendet: dasselbe sey nicht
von dem jenesmaligen Landeöherrn erlassen, sondern
von dessen geistlicher Regierung, besitze daher
keine Gesetzeskraft. Allein diese hin und wieder
vorkommende Behauptung entbehrt jedes Grundes.
Oas. ekwähnte Landmandat eist nicht etwa
nur im Namen des Regenten, sondern wie seine
Ueberschrift zeigt, von diesem selbst erlassen und
mit desselben,, nämlich dem Hochfürstl. Wurzbur
gischen Vikariats-Insiegel, welches in Sachen geiste
lichet. Regierung gebraucht zu werden pflegte; besiegelt.
Oer Konterxt der Verordnung enthält kathegorisch
ausgesprochene Normen für alle rentsprechenden
Fälle und alle Zeiten. Der ganze Styl
ist ein solcher, wie er nur einem landesfürstlichen
Restripte, in welcher Form ’nach damaliger Verfassung
Gesetze erlassen werden konnten, zukömmt.