Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

IRA  Willibald  Stavenhagen,  Das  Deutsche  Volksheer.

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bisher  stockende  Avancement  wırd  durch  das  neueste  Wehrgesetz  belebt  werden.  und  hierdurch  wie  durch  bessere
Befriedigung  des  Bildungsdranges  werden  hoffentlich  die  grosse  Zahl  von  Lücken  im  Offizierkorps  beseitigt  werden.
Auch  ist  zur  Verbesserung  des  Unteroffizierersatzes,  der  durch  die  Entwicklung  des  deutschen  Handels  und  der
deutschen  Industrie,  die  tüchtige  Männer  anzieht,  schwierig  geworden  ist,  im  neuen  Wehrgesetz  eine  Erhöhung
der  laufenden  Zivilversorgungsentschädigung  und  der  einmaligen  Geldabfindung  als  wirksamer  Anreiz  für  die
Kapitulation  vorgesehen.

Heute  hat  ım  Kriegsfall,  der  nur  bei  Bedrohung  seiner  Lebensfragen  und  Ehre  noch  denkbar
ist,  das  ganze  Volk  bis  zur  Erschöpfung  zu  ringen.  Bei  nicht  gealterten  Kulturnationen  wie  dem
Deutschen  Volke  müssen  Blüte  der  Kultur  und  kriegerische  Kraft  stets  zusammengehen.  Jede
Krankheit  der  Nation,  der  grossen  Mutter  des  Heeres,  färbt  zweifellos  auf  dıe  Armee  ab,  eine  unter
allen  Umständen  rechtzeitig  zu  bannende  grosse  Gefahr.

Ihr  vorzubeugen,  gehört  auch  mit  zu  einer  guten  Friedensstrategıe,d.h.  Kriegsvorbereitung,
  die  wieder  ein  Ausfluss  der  Politik  ist.  Sie  soll  alle  für  die  Landesverteidigung  in
Betracht  kommenden  Möglichkeiten  und  Kriegsfälle  berücksichtigen,  ın  durchdachter  und  vollendeter
  Weise  alles  dazu  Nötige,  auch  volkswirtschaftlich,  bereitstellen.  Hierbei  kommen  die
Vervollkommnung  der  Finanz-  und  Volkswirtschaft,  der  sozialen  Fürsorge,  der  Hygiene,  dıe  Fortschritte
  der  Ernährungs-  und  Verpflegungsweise  grosser  Massen  und  die  grossartige  Entwicklung
der  gesamten  Kriegstechnik,  namentlich  auch  des  Verkehrs-,  Beobachtungs-  und  Nachrichtenwesens,
  und  andere  Faktoren  dem  tüchtigen  Feldherrn  und  seinem  Generalstab  zu  Hilfe,  um  ıhre
gegen  1870/71  bedeutend  schwieriger  gewordenen  Aufgaben  zu  lösen.  Die  heute  aufzubietenden  fast
6  Millionen  Streiter  stellen  ganz  neue  Anforderungen  an  die  Führung,  schon  bei  der  Mobilmachung
und  Versammlung  der  Heere,  dann  bei  der  einheitlichen  Leitung  und  Bewegung  während  der
erheblich  schwierig  und  verwickelter  gewordenen  Operationen  und  endlich  beı  der  Erhaltung  des
kriegstüchtigen  Zustandes  des  Volks  ın  Waffen.  Fehlt  es  an  systematischer  Vorbereitung  ım
Frieden,  so  kann  auch  die  beste  Kriegsstrategie  diesen  Mangel  nıc  ht  mehr  ausgleichen  und  den
Gegner  ın  der  Schlacht  vernichten.

 

 

 

 

3.  Kechtsquellen  und  staatsrechtliche  Natur  des  Heeres.

Das  Kriegswesen  war  eine  der  wichtigsten  Voraussetzungen  und  treibenden  Kräfte
der  Errichtung  des  Reiches,  das  mit  dem  Heere  steht  und  fällt.  Es  unterliegt  daher  auch  naturcemäss
  der  Beaufsichtigung  (nicht  aber  der  Verwaltung)  des  Reiches  und  seiner  Gesetzgebung.
Die  durch  sıe  geschaffene  Reichsverfassung/’)  bildet  deshalb  die  Rechtsquelle  für  die
staatsrechtliche  Natur  des  Heeres,  besonders  die  Artikel  4,  8,  41  und  dann  der  Abschnitt  XI.
„Reichskriegswesen“,  (Artikel  57—68).

Artikel  63  trifft  ım  besonderen  nähere  Bestimmung  über  dıe  Ausübung  der  Beaufsichtigung
und  die  staatsrechtliche  Natur  des  Heeres.  Danach  ıst  die  gesamte  Landmacht  ein  eınheitlıchesHeer.
  Es  steht  ım  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers,  der  als  König
von  Preussen  das  Präsidium  des  zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben
gültigen  Rechts,  sowie  zur  Pilege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volks  geschlossenen  ‚ewigen  Bundes“
ausübt,  wie  das  Deutsche  Reich  in  der  durch  das  Gesetz  vom  16.  IV.  1871  eingeführten  ‚Verfassungsurkunde“
  genannt  wırd.

Zur  Durchführung  dieser  Aufgaben  bedarf  das  Reich  derbewaffnetenMacht.  Die
Natur  dıeses  Bundesheeres  ıst  infolge  seiner  geschichtlichen  Entwickelung  staatsrechtlich  überaus
verwickelt  und  vielfach  umstritten.  Indessen  dürfte  heute  die  Ansicht  überwiegen,  dass  es  sich,
obwohl  die  Reichsverfassung  von  einem  „Deutschen“  und  ‚„Reichsheere‘  spricht,  im  Rechtssinn
nicht  um  ein  solches,  sondern,  dem  Charakter  des  Reiches  als  eines  Bundesstaats  entsprechend,  um
en  Kontınsgentsheer  handelt.  Nach  einer  Denkschrift  Bismarcks  beseitigte  die  Verfassung

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‘)  Sie  trat  nach  $  1  des  Publikationsgesetzes  an  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
den  Grossherzogtümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  von  1870,  sowie  den

mit  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträgen
vom  23.  und  25.  XI.  1870.