Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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innerhalb  des  Fürstenthums  nicht  statlgesunden  hat,  von  der  Polizeibehörde  des  von
ihm  zuerst  envählten  Arbeitsortes  kosten.  und  stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung
  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes;  ist
die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung
  ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die
Ortspolizeibehörde  die  Zustimmung  desselben  ergänzen.

Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule
  nicht  mehr  verpflichtet  ist  und  glaubhaft  zu  machen,  dah  bisher  ein  Arbeilsbuch
  für  ihn  noch  nicht  ausgeslellt  war.

§5  94.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,  oder
wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben  ein
neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zulett  seinen  dauernden
Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitöbuch  ist
durch  einen  amllichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines  verloren
  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin  zu
vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig
Pfennig  erhoben  werden.

8  95.

Das  Arbeitsbuch  (F  92)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag
seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  Vaters  oder  Vormundes  und  die
Unterschrist  des  Arbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem  Siegel  und
der  Unterschrift  der  Behörde.  ehiert  hat  ũber  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeils
bücher  ein  Verzeichniß  zu  führen

Die  Eirrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  das  Ministerium  bestimmt.

8  86.

Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Bergwerksbesitzer
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitöbuches  die  Zeit  des  Eintritts
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des