Die Staatsdiener. §. 180. 467
daß sie diese Thätigkeit als ihren Lebensberuf ansehen und
mit allen, welche diesen Beruf theilen, einen Stand bilden. Es
sind daher an sich keine Staatsdiener:
a) diejenigen Personen, welche den niederen Dienst bei der
Person des Königs versehen; jene Hofbeamten aber, welche
den Glanz und die Würde des Regenten als solchen zu
wahren und zu erhöhen bestimmt sind, werden den Staatsdienern
gleichgeachtet)
b) die Militärper sonen sowohl mit Rücksicht auf die verschiedene
Entstehung des Militärdienstverhältnisses, als auf
die Natur des Militärdienstes; 3)
Tc) die öffentlichen Diener, wie Advocaten, Notare, praktische
Aerzte, die nicht Regierungsrechte ausüben, sondern
den Staatsgenossen (dem Publikum) Dienste leisten, zu
Staatsdieners s. in der Verordnung v. 28. Nov. 1812 (R. Bl. v. 1813
S. 761); es heißt hier: „Staatsdiener sind alle jene, welche durch ein
Decret oder durch eine legale Berufung gegen den Bezug eines fixen Gehalts
ihre Kräfte dem Staate widmen.“ — Ueber den Begriff des „Beamten“ nach
dem R. Str. G. B. s. den §F. 359 desselben: „Beamte sind alle im Dienste
des Reichs oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates,
auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen,
ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen
Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte.“ — Reichsbeamter im Sinne
des Reichs-Beamten-Gesetzes vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61)
# 1 ist jeder, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach
Vorschrift der Reichsverf. den Anordnungen des Kaisers Folge zu
leisten verpflichtet ist.“ S. über dieses Gesetz Laband, Reichsstaatsrecht.
B. I. S. 382 und meine Bemerkungen dazu in der krit. V.-J.-Schr.
XVIII. S. 554 ff.
2) Vergl. z. B. die Dienstespragmatik v. 1. Jänner 1805 Art. XXIV.
§9. 9, 20 u. 21.
":) Die Militärpersonen sind nämlich an sich bloß vollziehende
Organe. Die Rechtsverhältnisse der Officiere und Militärbeamten richten sich
daher nicht nach den Bestimmungen der Beil. IX. zur Verf.-Urk., sondern
nach den besonderen rücksichtlich ihrer erlassenen Verordnungen und Reglements.
Daher kann an einem Officier das Vergehen der Amtsehrenbeleidigung
nicht begangen werden; s. oberstrichterliches Erkenntniß v. 1. August
1857 in der Zeitschr. für Gesetzgebung und Rechtspflege B. IV. S. 394 ff.
S. über die Verhältnisse der Militärpersonen insbes. das Reichs-Milit.-Ges.
von 1874 (oben F. 45).
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