Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Die  Staatsdiener.  §.  180.  467

daß  sie  diese  Thätigkeit  als  ihren  Lebensberuf  ansehen  und
mit  allen,  welche  diesen  Beruf  theilen,  einen  Stand  bilden.  Es
sind  daher  an  sich  keine  Staatsdiener:

a)  diejenigen  Personen,  welche  den  niederen  Dienst  bei  der
Person  des  Königs  versehen;  jene  Hofbeamten  aber,  welche
den  Glanz  und  die  Würde  des  Regenten  als  solchen  zu
wahren  und  zu  erhöhen  bestimmt  sind,  werden  den  Staatsdienern
  gleichgeachtet)

b)  die  Militärper  sonen  sowohl  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene
  Entstehung  des  Militärdienstverhältnisses,  als  auf
die  Natur  des  Militärdienstes;  3)

Tc)  die  öffentlichen  Diener,  wie  Advocaten,  Notare,  praktische
  Aerzte,  die  nicht  Regierungsrechte  ausüben,  sondern
den  Staatsgenossen  (dem  Publikum)  Dienste  leisten,  zu

Staatsdieners  s.  in  der  Verordnung  v.  28.  Nov.  1812  (R.  Bl.  v.  1813
S.  761);  es  heißt  hier:  „Staatsdiener  sind  alle  jene,  welche  durch  ein
Decret  oder  durch  eine  legale  Berufung  gegen  den  Bezug  eines  fixen  Gehalts
ihre  Kräfte  dem  Staate  widmen.“  —  Ueber  den  Begriff  des  „Beamten“  nach
dem  R.  Str.  G.  B.  s.  den  §F.  359  desselben:  „Beamte  sind  alle  im  Dienste
des  Reichs  oder  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  eines  Bundesstaates,
  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte  Personen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht,  ingleichen
Notare,  nicht  aber  Advokaten  und  Anwälte.“  —  Reichsbeamter  im  Sinne
des  Reichs-Beamten-Gesetzes  vom  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  61)
#  1  ist  jeder,  welcher  entweder  vom  Kaiser  angestellt  oder  nach
Vorschrift  der  Reichsverf.  den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge  zu
leisten  verpflichtet  ist.“  S.  über  dieses  Gesetz  Laband,  Reichsstaatsrecht.
B.  I.  S.  382  und  meine  Bemerkungen  dazu  in  der  krit.  V.-J.-Schr.
XVIII.  S.  554  ff.

2)  Vergl.  z.  B.  die  Dienstespragmatik  v.  1.  Jänner  1805  Art.  XXIV.
§9.  9,  20  u.  21.

":)  Die  Militärpersonen  sind  nämlich  an  sich  bloß  vollziehende
Organe.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Officiere  und  Militärbeamten  richten  sich
daher  nicht  nach  den  Bestimmungen  der  Beil.  IX.  zur  Verf.-Urk.,  sondern
nach  den  besonderen  rücksichtlich  ihrer  erlassenen  Verordnungen  und  Reglements.
  Daher  kann  an  einem  Officier  das  Vergehen  der  Amtsehrenbeleidigung
  nicht  begangen  werden;  s.  oberstrichterliches  Erkenntniß  v.  1.  August
1857  in  der  Zeitschr.  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  B.  IV.  S.  394  ff.
S.  über  die  Verhältnisse  der  Militärpersonen  insbes.  das  Reichs-Milit.-Ges.
von  1874  (oben  F.  45).

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