Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881.  43

Gesetzfammlung

—.

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
5.  Stüch  vom  Jahre  1881.

 

TXIII.  Verordnung,
die  Errichtung  eines  Kirchenrathes  für  die  rein  geistlichen  und  kirchlichen
  Angelegenheiten  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  betreffend,
  vom  8.  Juli  1881.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
haben  auf  Grund  des  §.  6  des  Gesetzes  über  die  Neorganisation  der  Landesverwaltungsbehörden
  vom  7.  Februar  1868  (Gesetz  Samml.  S.  103)  bezw.  zur  weiteren
Ausführung  desselben  beschlossen,  den  für  die  rein  geistlichen  und  kirchlichen  Angelegenheiten
  Unserem  Ministerium  beigeordneten  geistlichen  Mitgliedern  in  diesen
Sachen  ein  volles  und  entscheidendes  Stimnecht  zu  verleihen  und  über  die  Organisation
  und  Zuständigkeit  der  hierdurch  errichteten  kollegialen  Behörde  Folgendes
zu  verordnen:

8.  1.
Die  Bearbeitung  der  rein  geistlichen  und  kirchlichen  Augelegenheiten  in  dem
Ministerium  (Abtheilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen)  ersolgt  durch  ein  Collegiun.
welches  die  Bezeichuung  Kirchenrath  führt.

5.  2
Der  Kirchenrath  besteht  aus  dem  Vorstande  des  Ministeriums  (Abtheilung  für
Kirchen  und  Schulsachen),  dem  vortragenden  geistlichen  Nathe  des  Ministeriums,
dem  vortragenden  Rathe  in  Schulangelegenheiten  und  aus  mindestens  drei  Geistlichen
der  Landeskirche,  die  von  Uns  dazu  genienn  werden.
Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzfjammlung  XXXN
Nn  in  Nudolsadt  am  20.  dil  1881.