Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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Einnehmer  jedesmal  zu  unterschreibende  Exemplar  beim  Renk=  und  Steuer-Amte  bleibt.
In  gleicher  Weise  werden  über  die  aus  dem  Hauptdepot  bezogenen  Zettel  doppelte
Bücher  geführt,  diese  Bücher  am  Ende  jedes  Jahres  abgeschlossen  und  der  bleibende
Vorrath  ins  nächste  Jahr  übertragen.  Die  Rechnungslegung!  erfolgt  nach  Vorschrist
  des  §.  59.

8.  73.

Neuistrande.  Alle  eingehenden  Schriftstücke,  insofern  solche  nicht  in  Rechnungsmaterialien
  bestehen,  sind  in  eine  Registrande  nach  dem  Muster  einzutragen,  wie  solches
durch  besonders  gedruckte  Formulare  vorgeschrieben  ist.  In  dieser  Registrande  muß
auch  die  Erledigung  der  Sache  bei  der  betrefsenden  Nummer  bemerkt  werden,  ebenso
der  Name  des  mit  der  Bearbeitung  beauftragten  Beamten.

Für  die  Verwaltung
à.  der  gemeinschaftlichen  indirecten  Steuern  und  Zölle,
b.  der  privativen  Steuern  und
.  der  Cameral-Revenüen,
bestehen  selbstständige  Registranden.  Spätestens  am  Schlusse  jedes  Monats  hat  der
Vorstand  die  Registranden  zu  revidiren  und  die  unerledigten  Nummem  behufs  der
baldigen  Erledigung  zu  extrahiren.

Attenteposiun.  Die  Repositur  der  IN  Abgaben=  und  Steuerverwaltung
ist  auch  räumlich  getrennt  von  der  Repositur  der  übrigen  Rent=  und  Steueramts-Verwaltung
  zu  halten.  Sämmtliche  Acten  sind  in  Repertorien  mit  kurzer  Angabe  des
Inhalts  einzutragen,  aus  denen  das  Locat  und  die  Nummer  jedes  Actenstückes  zu
ersehen  ist.

d.  für  die  Rentämter.

8.  75.

Der  Geschäftskreis  der  Nentämter  zu  Paulinzella  und  Könitz  beschränkt  sich  auf
die  Erhebung  und  Verwaltung  von  Einkünften  des  Cameralvermögens  und  auf  die
Bestreitung  aller  mit  dieser  Verwaltung  verbundenen  Ausgaben  innerhalb  ihrer  Bezirke.
  Die  Rechnungen  umfassen  deshalb  nur  die  im  §.  57  unter  A  1—125,
14  u.  27  genannten  Titel.  Bei  Köniß  sind  unter  #  10  die  Gefälle  aus  dem  Bergregale
  in  die  „Berg=  und  Rentamts-Rechnung“  aufzunehmen  und  in  solgende  Unter-Titel
  zu  scheiden: