30 Anwendung allgemeiner Rechtsregeln.
bus: „incivile est, nisi tota lege perspecta
una aliqua particula ejus proposita, judicare
vel responderc.
Diese Bemerkung Roßhirts ist aus dem
Leben gegriffen; nichts kömmt häufiger vor, als
eine verkehrte Anwendung allgemeiner, nach Art
der Paromien gangbarer Rechtsregeln. Solchem
Mißbrauche vorzubeugen haben die Redaktoren der
Pandekten an die Spitze des Titels „Je regulis
juris“ den Ausspruch des Paulus gesetzt:
„Regula est, quae rem, quac est, breviter
enarrat. Non ut ex regula jos
Sumatur, sed ex jure, quod est, regula
fiat.5
Aber Praktiker, welche nur auf Routine fußen,
denken nicht an den Sinn der Rechtsnorm,
aus welcher die eingelernte Regel hervorgegangen
ist, sie halten sich lediglich an den Klang
der Worte, und machen die Subsumtion gerade
so, wie der Schuster das Leder über den Leisten
schlägt). — Der wissenschaftliche Jurist hingegen
wirft überall von dem Standpunkte des einzelnen
Falles einen Blick auf die ganze Gattung
von Fällen, zu welchen er gehört, auf das Ganze
der Materie, in welche er einschlägt, er geht auf
die Grundgedanken der Rechtsregel oder Gesetzes-2)
Vgl. Baco de Verulaln, de
rism. 85 (egula legem.
los, indicatl, non statutt.
Sie führen z. B. die Regel „asscrenti incumbit probatio“
zur Rechtfertigung eines irrevelevante Thatsachen
enthaltenden Beweissatzes, an, weil „der Beweisoflichtige
diese Thatsachen behauptet habe.“ — Vgl.
Bd. UV, dieser Zeitschrift S. 401, Note 1, S. 388 ff.