Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

30  Anwendung  allgemeiner  Rechtsregeln.

bus:  „incivile  est,  nisi  tota  lege  perspecta
una  aliqua  particula  ejus  proposita,  judicare
  vel  responderc.

Diese  Bemerkung  Roßhirts  ist  aus  dem
Leben  gegriffen;  nichts  kömmt  häufiger  vor,  als
eine  verkehrte  Anwendung  allgemeiner,  nach  Art
der  Paromien  gangbarer  Rechtsregeln.  Solchem
Mißbrauche  vorzubeugen  haben  die  Redaktoren  der
Pandekten  an  die  Spitze  des  Titels  „Je  regulis
juris“  den  Ausspruch  des  Paulus  gesetzt:

„Regula  est,  quae  rem,  quac  est,  breviter

  enarrat.  Non  ut  ex  regula  jos

Sumatur,  sed  ex  jure,  quod  est,  regula

fiat.5

Aber  Praktiker,  welche  nur  auf  Routine  fußen,
  denken  nicht  an  den  Sinn  der  Rechtsnorm,
  aus  welcher  die  eingelernte  Regel  hervorgegangen
  ist,  sie  halten  sich  lediglich  an  den  Klang
der  Worte,  und  machen  die  Subsumtion  gerade
so,  wie  der  Schuster  das  Leder  über  den  Leisten
schlägt).  —  Der  wissenschaftliche  Jurist  hingegen
  wirft  überall  von  dem  Standpunkte  des  einzelnen
  Falles  einen  Blick  auf  die  ganze  Gattung
von  Fällen,  zu  welchen  er  gehört,  auf  das  Ganze
der  Materie,  in  welche  er  einschlägt,  er  geht  auf
die  Grundgedanken  der  Rechtsregel  oder  Gesetzes-2)

  Vgl.  Baco  de  Verulaln,  de
rism.  85  (egula  legem.
los,  indicatl,  non  statutt.
Sie  führen  z.  B.  die  Regel  „asscrenti  incumbit  probatio“
  zur  Rechtfertigung  eines  irrevelevante  Thatsachen
  enthaltenden  Beweissatzes,  an,  weil  „der  Beweisoflichtige

  diese  Thatsachen  behauptet  habe.“  —  Vgl.
Bd.  UV,  dieser  Zeitschrift  S.  401,  Note  1,  S.  388  ff.