§ 103. Das Wegerecht. 303
Durch das Gesetz vom 13. Februar 1884 (G.-V.-Bl. S. 61) ist auch eine staatlich
geleitete Hagelversicherungsanstalt ¹) auf Gegenseitigkeit errichtet worden ²).
Die Verwaltung der Anstalt, welche juristische Persönlichkeit hat, geschieht durch die
Versicherungskammer, Abteilung für Hagelversicherung, (Art. 20 des Gesetzes vom 11. Mai
1896) unter Aufsicht des Staatsministeriums des Innern. Der Anstaltsverwaltung steht
ein Ausschuß beschränkend zur Seite, dessen Mitglieder von den Landräten und dem Generalkomitee
des landwirtschaftlichen Vereins gewählt werden.
Der Eintritt in die Anstalt ist einerseits von der freiwilligen Antragstellung des Versicherungsnehmers,
andererseits von der Genehmigung der Anstaltsverwaltung abhängig.
Ein Alleinrecht der Anstalt besteht infolgedessen nicht.
Der Anstaltsverwaltung ist ein ziemlich ausgiebig bemessenes Selbstgesetzgebungsrecht
eingeräumt.
Durch Gesetz vom 11. Mai 1896 ³) (G.-V.-Bl. S. 207) wurde eine staatlich geleitete
Viehversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet, die sich mit der Versicherung
gegen Verluste befaßt, die durch Umstehen oder Notschlachtung von Rindvieh und
Ziegen oder dadurch entstehen, daß das Fleisch eines geschlachteten Rindviehstückes polizeilich
für ungenießbar erklärt wird.
Die Anstalt wird gebildet durch die in einem Landesverband vereinigten Ortsviehversicherungsvereine,
die das Normalstatut ⁴) angenommen und auf Ansuchen die Aufnahme
in die Anstalt erhalten haben. Die Leitung der Anstalt obliegt der Versicherungskammer,
Abteilung für Viehversicherung, in München. Die Ortsvereine beruhen auf Freiwilligkeit
und Gegenseitigkeit; sie haben, wie die Anstalt, die Rechte öffentlicher Körperschaften. Die
Anstalt erhielt ein als besonderer Staatsfonds zu verwaltendes, refundierliches Stammkapital
zugewiesen, sie hat die Hälfte der Deckung der Entschädigungen, während die andere
Hälfte den einzelnen Vereinen zufällt.
Auf Grund des Gesetzes vom 15. April 1900 (G.-V.-Bl. S. 377) wurde ferner eine
öffentliche Pferdeversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet, deren Verwaltung
ebenfalls von der k. Versicherungskammer in München, Abteilung für Pferdeversicherung,
geführt wird. Die Organisation ist der Viehversicherungsanstalt nachgebildet,
auch diese Anstalt wird durch die einem Landesverbande vereinigten Ortsvereine gebildet
und durch einen Staatszuschuß sowie durch die Zuweisung eines refundierlichen Stammkapitals
aus der Staatskasse unterstützt.
§ 103. Das Wegerecht. Das bayerische Wegerecht ⁵) befindet sich in einem wenig
befriedigenden Zustande; ein Wegegesetz fehlt. Für die Pfalz sind noch Bestimmungen des
französischen Rechtes in Geltung ⁶). Auf dieselben kann hier ebensowenig wie auf die Einzel-1)
Ausgaben des Ges. von H. Haag, Nördlingen 1884, und J. Windstosser, Ausbach
1884; H. Haag in den Annalen des deutschen Reichs 1884 S. 65 ff., die Landwirtschaft in
Bayern, Denkschrift nach amtlichen Quellen, München 1890, S. 558 ff., v. Seydel, Staaterecht
2) Durch V.O. vom 16. Dezember 1884 (G.V. Bl. S. 509) wurde das Ges. auch auf die
Pfalz ausgedehnt.
3) Hiezu Vollzugsvorschriften vom 11. Mai 1896 (G. V. Bl. S. 214), Art. 23 d. Ausf. G. z.
Z. V. G., Normalstatut s. G. V. Bl. 1901 S. 85, Handausgabe des Ges. von F. v. Thelemann,
München 1896.
4) Normalstatut, Bek. vom 16. April 1900 (G. V. Bl. S. 384), Handausgaben des Gesetzes
von H. v. Haag und M. Reuter, München 1900; Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 209.
5) Vgl. auch Reichsverfassung Art. 4 Ziff. 8 und die einschlägigen Bestimmungen im Zollvereinigungsvertrage
vom 8. Juli 1867. v. Kahr, Gemeindeordnung 1 S. 344 ff., Krais, Handbuch
III S. 146 ff. Der Landtag hat die Regierung um Ausarbeitung eines Straßengesetzes ersucht,
Verh. d. K. d. Abg. 1902 Beil. Bd. VIII Nr. 756. Vgl. auch §§ 917, 918 d. B.G. B. über
das Notwegrecht und Art. 116, 123 des Einf.G. z. B.G. B.
6) S. hierüber H. Wand, die Rechteverhältnisse der öffentlichen Wege in der Pfalz,