Volltext : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  103.  Das  Wegerecht.  303

Durch  das  Gesetz  vom  13.  Februar  1884  (G.-V.-Bl.  S.  61)  ist  auch  eine  staatlich
geleitete  Hagelversicherungsanstalt ¹)  auf  Gegenseitigkeit  errichtet  worden  ²).

Die  Verwaltung  der  Anstalt,  welche  juristische  Persönlichkeit  hat,  geschieht  durch  die
Versicherungskammer,  Abteilung  für  Hagelversicherung,  (Art.  20  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1896)  unter  Aufsicht  des  Staatsministeriums  des  Innern.  Der  Anstaltsverwaltung  steht
ein  Ausschuß  beschränkend  zur  Seite,  dessen  Mitglieder  von  den  Landräten  und  dem  Generalkomitee
  des  landwirtschaftlichen  Vereins  gewählt  werden.

Der  Eintritt  in  die  Anstalt  ist  einerseits  von  der  freiwilligen  Antragstellung  des  Versicherungsnehmers,
  andererseits  von  der  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung  abhängig.
Ein  Alleinrecht  der  Anstalt  besteht  infolgedessen  nicht.

Der  Anstaltsverwaltung  ist  ein  ziemlich  ausgiebig  bemessenes  Selbstgesetzgebungsrecht
eingeräumt.

Durch  Gesetz  vom  11.  Mai  1896 ³)  (G.-V.-Bl.  S.  207)  wurde  eine  staatlich  geleitete
  Viehversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit  errichtet,  die  sich  mit  der  Versicherung
  gegen  Verluste  befaßt,  die  durch  Umstehen  oder  Notschlachtung  von  Rindvieh  und
Ziegen  oder  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  eines  geschlachteten  Rindviehstückes  polizeilich
  für  ungenießbar  erklärt  wird.

Die  Anstalt  wird  gebildet  durch  die  in  einem  Landesverband  vereinigten  Ortsviehversicherungsvereine,
  die  das  Normalstatut ⁴)  angenommen  und  auf  Ansuchen  die  Aufnahme
in  die  Anstalt  erhalten  haben.  Die  Leitung  der  Anstalt  obliegt  der  Versicherungskammer,
Abteilung  für  Viehversicherung,  in  München.  Die  Ortsvereine  beruhen  auf  Freiwilligkeit
und  Gegenseitigkeit;  sie  haben,  wie  die  Anstalt,  die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften.  Die
Anstalt  erhielt  ein  als  besonderer  Staatsfonds  zu  verwaltendes,  refundierliches  Stammkapital
  zugewiesen,  sie  hat  die  Hälfte  der  Deckung  der  Entschädigungen,  während  die  andere
Hälfte  den  einzelnen  Vereinen  zufällt.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  April  1900  (G.-V.-Bl.  S.  377)  wurde  ferner  eine
öffentliche  Pferdeversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit  errichtet,  deren  Verwaltung
  ebenfalls  von  der  k.  Versicherungskammer  in  München,  Abteilung  für  Pferdeversicherung,
  geführt  wird.  Die  Organisation  ist  der  Viehversicherungsanstalt  nachgebildet,
auch  diese  Anstalt  wird  durch  die  einem  Landesverbande  vereinigten  Ortsvereine  gebildet
und  durch  einen  Staatszuschuß  sowie  durch  die  Zuweisung  eines  refundierlichen  Stammkapitals
  aus  der  Staatskasse  unterstützt.

§  103.  Das  Wegerecht.  Das  bayerische  Wegerecht  ⁵)  befindet  sich  in  einem  wenig
befriedigenden  Zustande;  ein  Wegegesetz  fehlt.  Für  die  Pfalz  sind  noch  Bestimmungen  des
französischen  Rechtes  in  Geltung  ⁶).  Auf  dieselben  kann  hier  ebensowenig  wie  auf  die  Einzel-1)

  Ausgaben  des  Ges.  von  H.  Haag,  Nördlingen  1884,  und  J.  Windstosser,  Ausbach
  1884;  H.  Haag  in  den  Annalen  des  deutschen  Reichs  1884  S.  65  ff.,  die  Landwirtschaft  in
Bayern,  Denkschrift  nach  amtlichen  Quellen,  München  1890,  S.  558  ff.,  v.  Seydel,  Staaterecht

2)  Durch  V.O.  vom  16.  Dezember  1884  (G.V.  Bl.  S.  509)  wurde  das  Ges.  auch  auf  die
Pfalz  ausgedehnt.

3)  Hiezu  Vollzugsvorschriften  vom  11.  Mai  1896  (G.  V.  Bl.  S.  214),  Art.  23  d.  Ausf.  G.  z.
Z.  V.  G.,  Normalstatut  s.  G.  V.  Bl.  1901  S.  85,  Handausgabe  des  Ges.  von  F.  v.  Thelemann,
München  1896.

4)  Normalstatut,  Bek.  vom  16.  April  1900  (G.  V.  Bl.  S.  384),  Handausgaben  des  Gesetzes
von  H.  v.  Haag  und  M.  Reuter,  München  1900;  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  50  S.  209.

5)  Vgl.  auch  Reichsverfassung  Art.  4  Ziff.  8  und  die  einschlägigen  Bestimmungen  im  Zollvereinigungsvertrage
  vom  8.  Juli  1867.  v.  Kahr,  Gemeindeordnung  1  S.  344  ff.,  Krais,  Handbuch
  III  S.  146  ff.  Der  Landtag  hat  die  Regierung  um  Ausarbeitung  eines  Straßengesetzes  ersucht,
  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1902  Beil.  Bd.  VIII  Nr.  756.  Vgl.  auch  §§  917,  918  d.  B.G.  B.  über
das  Notwegrecht  und  Art.  116,  123  des  Einf.G.  z.  B.G.  B.

6)  S.  hierüber  H.  Wand,  die  Rechteverhältnisse  der  öffentlichen  Wege  in  der  Pfalz,