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(Nr. 1429.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zoll-
gebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. An Stelle der Position f der Nummer 9 treten folgende Bestim-
mungen:
f) Weinbeeren, frische 15 Mark
für 100 Kilogramm.
8) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig nicht genannt frei.
2. Der Eingangszoll für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten,
nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze,
Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25 q 2 des Tarifs,
wird von 2 Mark auf 3 Mark für 100 Kilogramm erhöht.
§. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.