Obervormundschaftebehörde unehellcher Kinder. 265
ten auch bezüglich des in den Voruntersuchungsakten
des k. Landgerichts Obergünzburg
untersuchten Diebstahlsvergehens an Joseph
Ernbeck, Mauerers in Perlach, Landgerichts
München, gegen die deshalb Verdächtigen nach
Art. 49 Nr. 1, 3 und 5 des St Pr G. v. 10.
Nov. 1848 Erkenntniß zu erlassen habe.
IX.45
Obervormundschaftsbehörde unehellcher Kinder.
Margaretha Kölbl, ledige Dienstmagd aus
Eschenbach, Landgerichts Hersbruck gebar am 29.
Mai 1846 in Gumpenhof, Landgerichts Vilseck,
ein uneheliches Kind, Anna Kölbl, und das Landgericht
Hersbruck requirirte am 18. April 1847 und
wiederholt am 26. März 1850 das Landgericht
Vilseck wegen Benennung eines Vormundes die
damals zu Heroldsmühle im Dienste befindliche
Marg. Kölbl zu vernehmen, auf deren Vorschlag
Adam Prechtl von Heroldsmühl als Vormund
bestellt wurde. Das Landgericht Vilseck sendete
sodann die Akten zur weiteren kompetenzmäßigen
Behandlung an das Landgericht Hersbruck zurück;
dieses hielt jedoch das Landgericht Vilseck zur weiteren
obervormundschaftlichen Verfügung für kompetent,
und da beide Gerichte sich nicht vereinen
konnten, wurden die Akten dem obersten Gerichtshof
zur Entscheidung des Konfliktes vorgelegt.
Dieser erkannte am 5. Mai 1851, daß das
k. Landgericht Hersbruck als Kuratelbehörde der
Anna Kölbl kompetent sei, und zwar aus folgenden
Gründen:
„Aus den beiderseitigen Vorbringen ergibt sich,
daß das Landgericht Hersbruck zur Anregung dieses
Kompetenzkonfliktes keinen genügenden Grund
hatte. Den bei dem Landgerichte Vilseck mit Marg.