Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Obervormundschaftebehörde  unehellcher  Kinder.  265

ten  auch  bezüglich  des  in  den  Voruntersuchungsakten
  des  k.  Landgerichts  Obergünzburg
untersuchten  Diebstahlsvergehens  an  Joseph
Ernbeck,  Mauerers  in  Perlach,  Landgerichts
München,  gegen  die  deshalb  Verdächtigen  nach
Art.  49  Nr.  1,  3  und  5  des  St  Pr  G.  v.  10.
Nov.  1848  Erkenntniß  zu  erlassen  habe.

IX.45
Obervormundschaftsbehörde  unehellcher  Kinder.

Margaretha  Kölbl,  ledige  Dienstmagd  aus
Eschenbach,  Landgerichts  Hersbruck  gebar  am  29.
Mai  1846  in  Gumpenhof,  Landgerichts  Vilseck,
ein  uneheliches  Kind,  Anna  Kölbl,  und  das  Landgericht
  Hersbruck  requirirte  am  18.  April  1847  und
wiederholt  am  26.  März  1850  das  Landgericht
Vilseck  wegen  Benennung  eines  Vormundes  die
damals  zu  Heroldsmühle  im  Dienste  befindliche
Marg.  Kölbl  zu  vernehmen,  auf  deren  Vorschlag
Adam  Prechtl  von  Heroldsmühl  als  Vormund
bestellt  wurde.  Das  Landgericht  Vilseck  sendete
sodann  die  Akten  zur  weiteren  kompetenzmäßigen
Behandlung  an  das  Landgericht  Hersbruck  zurück;
dieses  hielt  jedoch  das  Landgericht  Vilseck  zur  weiteren
  obervormundschaftlichen  Verfügung  für  kompetent,
  und  da  beide  Gerichte  sich  nicht  vereinen
konnten,  wurden  die  Akten  dem  obersten  Gerichtshof
  zur  Entscheidung  des  Konfliktes  vorgelegt.

Dieser  erkannte  am  5.  Mai  1851,  daß  das
k.  Landgericht  Hersbruck  als  Kuratelbehörde  der
Anna  Kölbl  kompetent  sei,  und  zwar  aus  folgenden
  Gründen:

„Aus  den  beiderseitigen  Vorbringen  ergibt  sich,
daß  das  Landgericht  Hersbruck  zur  Anregung  dieses
  Kompetenzkonfliktes  keinen  genügenden  Grund
hatte.  Den  bei  dem  Landgerichte  Vilseck  mit  Marg.