Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, 
ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn 
die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch 
die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle, und das 
in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des 
Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. 
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der 
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen 
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit 
im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, 
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände 
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den 
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, 
von jeder Zollabgabe befreit. 
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfah- 
ren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Sub- 
stituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen 
Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle 
der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen beziehungsweise wieder ausgeführt 
werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen ein- 
vernehmlich angemessen festzusetzen. 
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und 
Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere 
Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst 
im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in das Nachbarland gebracht werden 
und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 
7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Be- 
wohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen 
Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher 
die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, werden aufrecht erhalten. 
8. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kon- 
trolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden. 
 
	        
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