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4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt,
ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn
die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch
die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle, und das
in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des
Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der
Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen
Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit
im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen,
Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände
zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den
jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen,
von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfah-
ren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Sub-
stituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen
Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle
der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen beziehungsweise wieder ausgeführt
werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen ein-
vernehmlich angemessen festzusetzen.
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und
Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere
Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst
im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in das Nachbarland gebracht werden
und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Be-
wohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen
Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher
die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, werden aufrecht erhalten.
8. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kon-
trolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden.