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Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein
zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist
mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und
zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei
besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
§. 6.
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein,
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer
Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles
zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden
die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung
des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich
der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu
beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver-
tragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder
entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.
Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition
ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles
aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde
ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
§. 7.
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum
Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder
Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer
Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
§. 8.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles
bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne
genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren
in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und
in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so
sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb