Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 134 — 
Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein 
zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist 
mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und 
zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei 
besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen. 
§. 6. 
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer 
Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles 
zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden 
die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung 
des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich 
der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die 
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu 
beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver- 
tragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder 
entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. 
Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition 
ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles 
aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde 
ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
§. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum 
Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder 
Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer 
Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 
  
§. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe 
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles 
bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne 
genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren 
in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und 
in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. 
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so 
sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet 
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.