Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifs über- 
haupt keine Veranlassung vorliegen. 
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueber- 
zeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles an- 
gelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung 
und Verwiegung der Waaren unterbleiben. 
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend 
macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffent- 
lichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch- 
ungarischerseits zugestanden. 
Zu Artikel 8 des Vertrages. 
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzoll- 
ämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine 
solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und 
den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abferti- 
gungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. 
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der 
besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des 
anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze 
geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des 
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den 
Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort 
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter 
erhalten den Namen ihres Standortes. 
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf 
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen 
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- 
torialamtes ob. 
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf 
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- 
schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer 
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. 
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche 
sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der 
vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat be-
	        
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