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geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden
Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und
Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen
Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen,
Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be-
anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der
beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs-
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer-
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der
beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates
obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des
anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider-
seitigen Lollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und
Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates
verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür an-
zurechnenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen-
gelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen
in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform-
und Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile
nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht
auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.