Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden 
Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und 
Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen 
Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, 
Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- 
anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint. 
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der 
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der 
beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- 
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer- 
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen 
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der 
beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates 
obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des 
anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe. 
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: 
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der 
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, 
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider- 
seitigen Lollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und 
Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, 
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates 
verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür an- 
zurechnenden Miethzinse, 
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen- 
gelegten Aemter, 
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und 
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, 
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet 
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen 
in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, 
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich 
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- 
und Armaturstücke 
werden hierdurch aufrecht erhalten. 
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile 
nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht 
auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.
	        
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