Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. 
1. Zu §. 4 des Zollkartells. 
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den 
Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register- 
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen 
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den 
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, 
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamts- 
mitglieder und die Oberkontrolöre. 
2. Zu §. 5 des Zollkartells. 
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach- 
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig 
unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar 
mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver- 
anlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen 
oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben. 
3. Zu §. 6 des Zollkartells. 
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn 
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren 
einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das Ge- 
biet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den 
dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes 
und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, 
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll- 
umgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren 
und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da- 
gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände 
der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. 
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre 
Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf 
fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem 
einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, 
nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch 
überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe 
erforderlich gewesen ist. 
4. Zu §§. 6 und 11 des Zollkartells. 
Die beiderseitigen Joll= und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den 
in den §§. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des 
 
	        
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