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Anlage A.
Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem
Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig
gänzlich befreit:
1. Garten- und Futtergewächse, frische;
Kartoffeln;
Wurzeln, frische;
Obst, frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß der Weintrauben;
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln;
Heu, Laub, Schilf, Stroh;
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder
gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze
namentlich betroffen sind;
Steine, rohe;
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch;
Münzgekrätz,
Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von
Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der
Wachsbereitung, von Seifensiedereien die Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;
Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl;
Thierflechsen;
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur
Leimfabrikation geeignete Lederabfälle;
Branntweinspülig;
Treber;
Weinhefe, trockene oder teigartige;
Oelkuchen;
Kleie;
Spreu
Holzasche)
Steinkohlenasche;
Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zu-
bereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher,
Knochenschaum, Zuckererde und dergl.;
2. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst-
institute und Sammlungen eingehen;
3. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind;