Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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wässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegen- 
den Gewässers dabei außer Betracht fällt. 
V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages. 
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen 
Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangs- 
abgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender be- 
sonderer Bedingungen abhängig gemacht werden: 
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den 
Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangs- 
zolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar nieder- 
zulegen oder vollständig sicherzustellen. 
2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren 
oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder 
durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 
3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von 
jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der 
eingebrachten Waaren oder Musterstücke, im welchem die Gattung 
der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur 
Festhaltung der Identität geeignet sind; 
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Aus- 
gangs- und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt 
oder sichergestellt worden ist; 
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vor- 
her der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der 
Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Nieder- 
legung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, 
der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit 
eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres 
nicht überschreiten. 
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über 
ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungs- 
weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3d) die Waaren oder Muster 
einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der 
Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Nieder- 
legung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses 
Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob 
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