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(Nr. 1432.) Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.
Vom 23. Mai 1881.
Nahdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten
Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz sich ergeben hatte, daß
mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 1869 abgeschlossenen Handels- und
Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in
Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, auf
Seiten beider vertragschließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben
war, den wechselseitigen Schutz jener Rechte, vorbehaltlich einer den Bedürfnissen
entsprechenden Revision der zur Zeit maßgebenden Vereinbarungen, auch fernerhin
zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die nachfolgende Ver-
abredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1. In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Er-
zeugnissen und Werken der Kunst sollen, soweit diese Erzeugnisse und
Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Urheber geschützt
sind, für das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der
schweizerischen Eidgenossenschaft die Bestimmungen der unter dem
13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz
abgeschlossenen Uebereinkunft, maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle
der im Artikel 6 dieser Uebereinkunft vorgesehenen Anmeldung und Ein-
tragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintra-
gung in die bei diesem geführte Eintragsrolle; Anmeldung und Ein-
tragung sind nach den für die Werke inländischer Urheber maßgebenden
Bestimmungen zu bewirken.
2. Gegenwärtige Verabredung soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten
und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der
vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht,
die Wirkungen der Verabredung aufhören zu lassen, kundgegeben hat,
bleibt dieselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage
ab, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile sie
kündigen wird. Jeder der vertragschließenden Theile soll außerdem be-
rechtigt sein, dieselbe schon früher mit gleicher Wirkung zu kündigen,
wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene
Aenderung der Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände
eine Revision wünschenswerth machen sollte.
Gegenwärtiges Protokoll soll zugleich mit dem Handelsvertrage den Hohen
vertragschließenden Theilen vorgelegt werden; im Falle der Ratifikation des Ver-
Reichs-Gesetzbhl. 1881. 29