Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1432.) Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen 
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 
Vom 23. Mai 1881. 
Nahdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten 
Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz sich ergeben hatte, daß 
mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 1869 abgeschlossenen Handels- und 
Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen 
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in 
Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, auf 
Seiten beider vertragschließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben 
war, den wechselseitigen Schutz jener Rechte, vorbehaltlich einer den Bedürfnissen 
entsprechenden Revision der zur Zeit maßgebenden Vereinbarungen, auch fernerhin 
zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die nachfolgende Ver- 
abredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
1. In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Er- 
zeugnissen und Werken der Kunst sollen, soweit diese Erzeugnisse und 
Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Urheber geschützt 
sind, für das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der 
schweizerischen Eidgenossenschaft die Bestimmungen der unter dem 
13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz 
abgeschlossenen Uebereinkunft, maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle 
der im Artikel 6 dieser Uebereinkunft vorgesehenen Anmeldung und Ein- 
tragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintra- 
gung in die bei diesem geführte Eintragsrolle; Anmeldung und Ein- 
tragung sind nach den für die Werke inländischer Urheber maßgebenden 
Bestimmungen zu bewirken. 
2. Gegenwärtige Verabredung soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten 
und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der 
vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, 
die Wirkungen der Verabredung aufhören zu lassen, kundgegeben hat, 
bleibt dieselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage 
ab, an welchem der eine oder andere der vertragschließenden Theile sie 
kündigen wird. Jeder der vertragschließenden Theile soll außerdem be- 
rechtigt sein, dieselbe schon früher mit gleicher Wirkung zu kündigen, 
wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene 
Aenderung der Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände 
eine Revision wünschenswerth machen sollte. 
Gegenwärtiges Protokoll soll zugleich mit dem Handelsvertrage den Hohen 
vertragschließenden Theilen vorgelegt werden; im Falle der Ratifikation des Ver- 
Reichs-Gesetzbhl. 1881. 29
	        
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