Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 179 — 
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeß- 
ordnung §§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs. I, 
§§. 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 755, 771 Abs. 4, 
§§. 772, 781 Abs. 2, §§. 782, 810 Abs. 3); 
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst- 
weiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 801, 802, 813, 815 
bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 
zur Erhebung kommt; 
sowie 
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art 
und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom 
Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in 
Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, 
einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungs- 
handlung dem Auftrage gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung 
§. 685). 
5. an Stelle des §. 36: 
Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge 
auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung        §§. 447 bis 455) 
werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) und wenn eine Beweis- 
aufnahme stattfindet, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben. 
6. an Stelle des §. 37: 
Im Mahnverfahren werden erhoben: 
1. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das 
Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung 
§§. 631, 632); 
2. ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das 
Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung 
§. 639). 
Wird ein Gesuch um Erlassung des Lahlungsbefehls zurückgewiesen, 
weil der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht 
erlassen werden kann (Civilprozeßordnung §. 631 Abs. 2), so ist die 
Gebühr nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen. 
Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines 
entstehenden Rechtsstreits anzusehen sind (Civilprozeßordnung $. 638), 
wird die im Fall der Nr. 1 erhobene Gebühr auf die Gebühr des ent- 
stehenden Rechtsstreits angerechnet. 
7. an Stelle des §. 38: 
Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, 
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.