Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

152  9.  Hannöversches  Grundgegetz  1833.

auch  an  der  Veranlagung  und  Verteilung  der  Kommunalabgaben,

  Lasten  und  Leistungen.

4)  Die  Verwaltung  des  städtischen  Vermögens  und  die  Rechnunggablage
  über  dieselbe  ist  ihrer  Kontrole  unterworfen.

5)  Gemeinschaftliche  Beschlüsse  des  Magistrats  und  der  Vertreter
der  Bürgerschaft  über  die  Verwendung  der  laufenden  Einnahme
  des  Gemeindevermögens  bedürfen  der  höheren  Genehmigung
  nicht;  jedoch  hat  der  Magistrat  zu  Anfang  eines  jeden
Rechnungsjahrs  einen  von  den  Vertretern  der  Bürgergchaft
genehmigten  Haughaltsplan,  Sowie  nach  Ablauf  des  Rechnungs-Jahrs
  einen  Auszug  der  von  den  Vertretern  der  Bürgerschaft
abgenommenen  Sstädtischen  Rechnungen  der  Bürgerschaft  bekannt
  zu  machen  und  der  die  Oberaufsicht  führenden  Regierungsbehörde
  einzusenden,  welche  die  Vorlegung  der  voll-Ständigen
  Rechnungen  verfügen  kann.

6)  Der  Magistrat  ist  in  allen  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  die  einzige  ausführende  und  verwaltende  Behörde;
inzwischen  hat,  was  die  Augübung  der  Polizei  betrifft,  die
Regierung  das  Recht,  unter  den  Mitgliedern  des  Magistrats
die  Person  zu  bezeichnen,  welche  die  sStädtische  Polizei  zu
begorgen  hat,  auch  wo  besondere  Umstände  Solches  erforderlich
  machen,  eine  eigene  Polizeibehörde  anzuordnen,

Das  Armenwesen  kann  nach  Massgabe  der  örtlichen  Verhältnisse
  einer  eigenen  Verwaltung  übertragen  werden.

Es  Soll  jedoch  in  den  Fällen,  wo  die  Verwaltung  der  Polizel
  nicht  dem  gesamten  Magistrate  verbleibt  oder  übertragen
wird,  der  Geschäftskreis  der  städtischen  Polizei  in  den  einzelnen
  Städten  durch  Verhandlung  mit  denselben  genau  festgestellt
  und  dabei  der  Grundsatz  befolgt  werden,  dass  dem
Magistrate  die  BeSorgung  alles  desjenigen  verbleibt,  was  die
Gewerbsyverhältnisse,  die  Einrichtung,  Verwaltung  und  Beauf-Sichtigung
  der  Städtischen  Güter  und  Anstalten,  Sowie  der
für  gemeinsame  Sstädtische  Zwecke  bestimmten  Privatanstalten
zum  Gegenstande  hat.

Schon  bestehende  Verfassungsurkunden  einzelner  Städte,
welche  den  Befugnissen  der  Bürgerschaft,  ihrer  Vertreter  und
Obrigkeit  engere  Grenzen  Setzen,  Sollen  revidiert  und  unter  Berücksichtigung
  der  Lokalverhältnisse  Sowie  unter  Zuziehung  von
Vertretern  der  Bürgerschaft  mit  den  vorstehenden  allgemeinen
Grundsätzen  in  Übereinstimmung  gebracht  werden.

Diese  Grundsätze  finden  auch  auf  die  VerfasSung  der  Flecken
unter  den  durch  die  Verhältnisse  gebotenen  Beschränkungen  und
Ausnahmen  ihre  Anwendung.

8  54.  Den  Landgemeinden  Steht  unter  obrigkeitlicher  Auf-Sicht
  (vgl.  8  51)  die  eigene  Verwaltung  ihres  Vermögens,  die  Regulierung
  ihrer  übrigen  inneren  Gemeindeverhältnisse  und  der  ihnen
obliegenden  Gemeindeabgaben  und  Leistungen,  Sowie  eine  Teilnahme
  an  der  Handhabung  ihrer  Flur-  und  Feldmarkspolizei  zu.