152 9. Hannöversches Grundgegetz 1833.
auch an der Veranlagung und Verteilung der Kommunalabgaben,
Lasten und Leistungen.
4) Die Verwaltung des städtischen Vermögens und die Rechnunggablage
über dieselbe ist ihrer Kontrole unterworfen.
5) Gemeinschaftliche Beschlüsse des Magistrats und der Vertreter
der Bürgerschaft über die Verwendung der laufenden Einnahme
des Gemeindevermögens bedürfen der höheren Genehmigung
nicht; jedoch hat der Magistrat zu Anfang eines jeden
Rechnungsjahrs einen von den Vertretern der Bürgergchaft
genehmigten Haughaltsplan, Sowie nach Ablauf des Rechnungs-Jahrs
einen Auszug der von den Vertretern der Bürgerschaft
abgenommenen Sstädtischen Rechnungen der Bürgerschaft bekannt
zu machen und der die Oberaufsicht führenden Regierungsbehörde
einzusenden, welche die Vorlegung der voll-Ständigen
Rechnungen verfügen kann.
6) Der Magistrat ist in allen städtischen Gemeindeangelegenheiten
die einzige ausführende und verwaltende Behörde;
inzwischen hat, was die Augübung der Polizei betrifft, die
Regierung das Recht, unter den Mitgliedern des Magistrats
die Person zu bezeichnen, welche die sStädtische Polizei zu
begorgen hat, auch wo besondere Umstände Solches erforderlich
machen, eine eigene Polizeibehörde anzuordnen,
Das Armenwesen kann nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse
einer eigenen Verwaltung übertragen werden.
Es Soll jedoch in den Fällen, wo die Verwaltung der Polizel
nicht dem gesamten Magistrate verbleibt oder übertragen
wird, der Geschäftskreis der städtischen Polizei in den einzelnen
Städten durch Verhandlung mit denselben genau festgestellt
und dabei der Grundsatz befolgt werden, dass dem
Magistrate die BeSorgung alles desjenigen verbleibt, was die
Gewerbsyverhältnisse, die Einrichtung, Verwaltung und Beauf-Sichtigung
der Städtischen Güter und Anstalten, Sowie der
für gemeinsame Sstädtische Zwecke bestimmten Privatanstalten
zum Gegenstande hat.
Schon bestehende Verfassungsurkunden einzelner Städte,
welche den Befugnissen der Bürgerschaft, ihrer Vertreter und
Obrigkeit engere Grenzen Setzen, Sollen revidiert und unter Berücksichtigung
der Lokalverhältnisse Sowie unter Zuziehung von
Vertretern der Bürgerschaft mit den vorstehenden allgemeinen
Grundsätzen in Übereinstimmung gebracht werden.
Diese Grundsätze finden auch auf die VerfasSung der Flecken
unter den durch die Verhältnisse gebotenen Beschränkungen und
Ausnahmen ihre Anwendung.
8 54. Den Landgemeinden Steht unter obrigkeitlicher Auf-Sicht
(vgl. 8 51) die eigene Verwaltung ihres Vermögens, die Regulierung
ihrer übrigen inneren Gemeindeverhältnisse und der ihnen
obliegenden Gemeindeabgaben und Leistungen, Sowie eine Teilnahme
an der Handhabung ihrer Flur- und Feldmarkspolizei zu.