Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Artikel 1. 
Die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch- 
Ungarischen Monarchie am 25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages wegen 
Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder be- 
glaubigten Urkunden finden entsprechende Anwendung: 
1. auf die von deutschen öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten 
oder beglaubigten Urkunden, wenn von denselben in Bosnien und in 
der Herzegowina Gebrauch gemacht wird; 
2. auf diejenigen Urkunden, welche von den von Seiner Majestät dem 
Kaiser von Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn in Bosnien 
und in der Herzegowina eingesetzten Behörden und Beamten ausgestellt 
oder beglaubigt sind, wenn von denselben im Deutschen Reich Gebrauch 
gemacht wird. 
Artikel 2. 
Die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wird der 
Kaiserlich deutschen Regierung die von Seiner Majestät dem Kaiser von Oester- 
reich, Apostolischen König von Ungarn in Bosnien und in der Herzegowina 
eingesetzten obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer 
Beglaubigung nicht bedürfen (Artikel 4 des Vertrages vom 25. Februar 1880), 
sowie die sich hierauf beziehenden Aenderungen der Behörden bekannt geben. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft 
treten. Derselbe kann von jedem der beiden Hohen vertragenden Theile jederzeit 
gekündigt werden; er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch drei Monate 
in Kraft. 
Unabhängig von dieser Bestimmung verliert der gegenwärtige Vertrag seine 
Gültigkeit von dem Zeitpunkte ab, wo der Vertrag vom 25. Februar 1880 außer 
Wirksamkeit treten sollte. 
Vorstehender Vertrag wird ratifizirt und es werden die Ratifikationen so- 
bald als möglich ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 13. Juni 1881 
(L. S.) Jordan. 
(L. S.) Széchényi. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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