Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Artikel 3. 
Chinesisches Zugeständniß. 
In allen geöffneten Häfen Chinas, wo der fremde Handelsstand es für 
wünschenswerth hält und die lokalen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, 
sollen der chinesische Zolldirektor und die übrigen in Betracht kommenden Be- 
hörden, unter gleichzeitiger Ausarbeitung der erforderlichen Regulationen, die Er- 
richtung von Entrepots selber in Angriff nehmen. 
Deutsches Zugeständniß. 
Deutsche Schiffe, welche die geöffneten Häfen Chinas besuchen, müssen ein 
Manifest einreichen, welches genaue Angaben über Qualität und Quantität der 
Waaren enthält. Irrthümer, welche sich darin eingeschlichen haben, dürfen im Lauf 
von vierundzwanzig Stunden (Sonn- und Festtage nicht miteingerechnet) ver- 
bessert werden. Falsche Angaben über die Quantität oder Qualität der verladenen 
Waaren werden durch Konfiskation der betreffenden Waaren und außerdem durch 
eine dem Kapitän aufzuerlegende Geldbuße bestraft, welche letztere jedoch den 
Betrag von fünfhundert Taels nicht übersteigen darf. 
Artikel 4. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Für Kohlen chinesischer Herkunft, welche von deutschen Kaufleuten aus 
geöffneten Häfen exportirt werden, wird hiermit der Ausfuhrzoll auf drei (3) 
Mace für die Tonne herabgesetzt; für die von denjenigen Häfen ausgeführten 
Kohlen, für welche bereits früher ein niedrigerer Zoll festgesetzt worden ist, bleibt 
jedoch dieser niedrigere Satz bestehen. 
Deutsches Zugeständniß. 
Wenn Jemand, ohne im Besitz der vorschriftsmäßigen Bescheinigung zu 
sein, für irgend eine Art von Schiffen das Lootsengewerbe betreibt, so soll er in 
eine Geldstrafe genommen werden, welche für jeden einzelnen Fall einhundert Taels 
nicht übersteigen darf. 
Auch sollen mit möglichster Beschleunigung Regulationen behufs Ausübung 
einer gehörigen Kontrole über Matrosen vereinbart werden. 
Artikel 5. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Deutsche Schiffe, welche in Folge von im Hafen oder außerhalb desselben 
erlittenen Beschädigungen reparaturbedürftig geworden sind, sollen für die, von 
dem Zollamt festzustellende, durch die Reparatur in Anspruch genommene Zeit 
keine Tonnengelder zu bezahlen haben. 
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