Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Die Samoa-Regierung ist ferner damit einverstanden, daß die deutsche Re- 
gierung an den Ufern jenes Hafens Gebäude Zwecks Lagerung von Kohlen und 
irgend anderen Bedarfsgegenständen für die deutschen Kriegsschiffe und deren 
Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Regierung auch freisehen , auf dem 
Lande, wo die Stationsgebäude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch 
soll die Oberhoheit der Samoa-Regierung über den Hafen von Sejuöfala dadurch 
in keiner Weise geschmälert oder beeinträchtigt werden, andererseits aber verspricht 
diese auch nichts zu thun, wodurch die der deutschen Regierung in diesem Artikel 
ewährten Rechte irgendwie werthlos gemacht oder beeinträchtigt werden könnten. 
uch soll durch die in diesem Artikel der deutschen Regierung gewährten Rechte 
der Hafen von Saluafata den Kriegs= oder Handelsschiffen derjenigen Nationen, 
welchen die Samoa-Regierung ihre Häfen offen hält, nicht verschlossen werden, jedoch 
darf die Regierung von Samoa in Bezug auf diesen Hafen und seine Ufer keiner 
anderen Nation gleiche Rechte, wie die der deutschen Regierung gewährten, 
ewilligen. 
8 soll den deutschen Kriegsschiffen ferner freistehen, auch in alle anderen 
PMätze, Häfen und Gewässer Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, 
Bedarf einzunehmen und auszubessern, nach Maßgabe etwaiger, zwischen den 
beiderseitigen Regierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa-- 
Regierung hierdurch ferner, daß sie keiner anderen Nation in irgend einer Weise 
irgendwelche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Bezug auf den Hafen von 
Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern daß die deutsche Regierung auch 
in dieser Beziehung mit anderen Nationen immer gleichberechtigt sein soll. 
Artikel VI. 
Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragenden Theile können gegen- 
seitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst 
reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Handel und Gewerbe treiben, Ländereien und 
Grundstücke kaufen oder miethen, dieselben bebauen und benutzen, sowie Häuser, 
Magazine und Läden darauf errichten. In allen diesen Fällen sollen die Samoaner 
in Dönschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterwerfen und 
allen anderen Verpflichtungen nachkommen, sowie dieselben Steuern, Beiträge 
oder Auflagen entrichten wie die eigenen Landesangehörigen. Ebenso sollen die 
Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die 
Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche später zwischen den 
beiderseitigen Regierungen vereinbart werden mögen, jedoch sollen die deutschen 
Siaatsangehörigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa genießen, 
wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. 
Insbesondere sichert die Samoa-Regierung hierdurch den deutschen Staats- 
angehörigen den friedlichen Besitz aller Ländereien in Samoa zu, welche dieselben 
bisher in ordnungsmäßiger und zu seiner Zeit gebräuchlicher Weise von Samoanern 
geiauft haben, und sind durch diese Bestätigung des Eigenthumsrechts der deutschen 
taatsangehörigen durch die Samoa-Regierung alle ferneren Anfechtungen in Bezug 
auf solche Ländereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, alle 
ihre Ländereien in Samoa ungestört zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen
	        
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