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(Nr. 1412.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der
Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 28. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 zur Bestreitung ein-
maliger Ausgaben:
a) der Post= und Telegraphenverwaltung im Betrage von 6 127 500 Mark,
b) der Marineverwaltung im Betrage von 9 373 558
c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 36 926 163
im ganzen bis zur Höhe vo 524 27 221 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.