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Reichs-Gesetzblatt
No 1.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. S. 1.
(Nr. 1400.) Verordnung) betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.
Vom 29. Dezember 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 9 des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) im Anschluß an die
Verordnung vom 14. Juni 1879, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland
kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. S. 155), was folgt:
§1.
Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, ihre Pässe in
Gemäßheit der §§. 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 155) visiren zu lassen, wird für die Angehörigen des Deutschen Reichs und
derjenigen Länder aufgehoben, in welchen den Deutschen der Eintritt ohne Visirung
des Passes durch eine gesandtschaftliche oder Konsularbehörde des betreffenden
Landes gestattet ist. · §2.
Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung
vom 14. Juni 1879 nicht berührt. .
§.3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1881.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1881.