Neichsgerichtliche Entscheldungen. 317
Ist die Vertragsbestimmung, welche einen
Erfüllungsort schlechthin festsetzt, als eine
gemeinschaftliche zu erachten? CPO. 829. Laut
Schlußnote vom 16. Juli 1893 hat die Klägerin dem
Beklagten ca. 2000 Centner Donaumais, abzuladen von
H. mit je 1000 Centner im September und October, cif.)
R. D. verkauft. Nach der Behauptung der Klägerin hat
der Beklagte die im September gelieferten 1000 Centner
nicht angenommen, sich auch geweigert, die Differenz,
welche der von der Klägerin vorgenommene Selbsthülfeverkauf
ergeben hat, zu zahlen Die Klägerin hat deshalb,
der in der Schlußnote enthaltenen Schiedsgerichtsclausel
entsprechend, bei dem „Vorstande des Vereins der
Getreidehändler der H. Börse“ Klage erhoben und der
Beklagte ist durch den im Versäumnißverfahren ergangenen
Schiedsspruch vom 13. November 1893 verurtheilt,
an die Klägerin 686 Mk. 25 Pf. nebst 6% Zinsen seit
dem 17. October 1893 zu zahlen und 30 Mk. Kosten des
schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Da der Beklagte
dem Schiedsspruch nicht genügt, beantragt die
Klägerin jetzt bei dem Laudgericht H. klagend die Erlassung
des Vollstreckungsurtheils. Der Beklagte hat
unter Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache die
Einrede der Unzuständigkelt des Landgerichts H. erhoben,
welche er darauf gründet, daß das Landgericht H. weder
in dem schriftlichen Schiedsvertrag als zuständiges Gericht
bezeichnet sei, noch für die gerichtliche Geltendmachung
des erfolgten Anspruchs zuständig sein würde,
da er in D. wohne und die in der Schlußnote enthaltene
Bedingung: „Erfüllungsort H.“ sich auf seine Vertragsleistung
nicht beziehe. Dies leitet er daraus her, daß in
der Schlußnote ausdrücklich unter Abänderung des H.
als Zahlungsort bezeichnenden Vordrucks, vereinbart sei:
* eif = cost, insurunce, freight, Entsch. d. RG. Bb. 14 S. 114.