Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Neichsgerichtliche  Entscheldungen.  317

Ist  die  Vertragsbestimmung,  welche  einen
Erfüllungsort  schlechthin  festsetzt,  als  eine
gemeinschaftliche  zu  erachten?  CPO.  829.  Laut
Schlußnote  vom  16.  Juli  1893  hat  die  Klägerin  dem
Beklagten  ca.  2000  Centner  Donaumais,  abzuladen  von
H.  mit  je  1000  Centner  im  September  und  October,  cif.)
R.  D.  verkauft.  Nach  der  Behauptung  der  Klägerin  hat
der  Beklagte  die  im  September  gelieferten  1000  Centner
nicht  angenommen,  sich  auch  geweigert,  die  Differenz,
welche  der  von  der  Klägerin  vorgenommene  Selbsthülfeverkauf
  ergeben  hat,  zu  zahlen  Die  Klägerin  hat  deshalb,
  der  in  der  Schlußnote  enthaltenen  Schiedsgerichtsclausel
  entsprechend,  bei  dem  „Vorstande  des  Vereins  der
Getreidehändler  der  H.  Börse“  Klage  erhoben  und  der
Beklagte  ist  durch  den  im  Versäumnißverfahren  ergangenen
  Schiedsspruch  vom  13.  November  1893  verurtheilt,
an  die  Klägerin  686  Mk.  25  Pf.  nebst  6%  Zinsen  seit
dem  17.  October  1893  zu  zahlen  und  30  Mk.  Kosten  des
schiedsgerichtlichen  Verfahrens  zu  erstatten.  Da  der  Beklagte
  dem  Schiedsspruch  nicht  genügt,  beantragt  die
Klägerin  jetzt  bei  dem  Laudgericht  H.  klagend  die  Erlassung
  des  Vollstreckungsurtheils.  Der  Beklagte  hat
unter  Verweigerung  der  Einlassung  zur  Hauptsache  die
Einrede  der  Unzuständigkelt  des  Landgerichts  H.  erhoben,
welche  er  darauf  gründet,  daß  das  Landgericht  H.  weder
in  dem  schriftlichen  Schiedsvertrag  als  zuständiges  Gericht
  bezeichnet  sei,  noch  für  die  gerichtliche  Geltendmachung
  des  erfolgten  Anspruchs  zuständig  sein  würde,
da  er  in  D.  wohne  und  die  in  der  Schlußnote  enthaltene
Bedingung:  „Erfüllungsort  H.“  sich  auf  seine  Vertragsleistung
  nicht  beziehe.  Dies  leitet  er  daraus  her,  daß  in
der  Schlußnote  ausdrücklich  unter  Abänderung  des  H.
als  Zahlungsort  bezeichnenden  Vordrucks,  vereinbart  sei:

*  eif  =  cost,  insurunce,  freight,  Entsch.  d.  RG.  Bb.  14  S.  114.