Reichs-Gesetzblatt.
Nr.3.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes
der Warenzeichen. S. 6.
(Nr. 1457.) Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegen-
seitigen Schutzes der Warenzeichen. Vom 19. Januar 1882.
Zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden ist durch Auswechslung
von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Übereinkunft dahin ge-
troffen worden,
daß bezüglich der Warenzeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs
in den Niederlanden sowie in deren Kolonien und die niederländischen
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen
Landes, um in dem anderen ihren Warenzeichen den Schutz zu
sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vor-
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die
Übereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung
treten und bis nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den
anderen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 19. Januar 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1882.