Volltext : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  107

und  Wasserstandsmarken,  die  Stationspfähle,  Barrieren  und  Wachthäuser,

die  aufgestellten  Bau=  und  Vertheidigungs-Materialien,  als  Faschinen,

Steinhaufen  u.  dgl.,  die  Bau-Utensilien,  die  Graben-Böschungen,  die  Graben-Schleußen

  und  Brücken  in  irgend  einer  Weise  beschädigt;

5.  wer  die  Hauptgräben  behufs  der  Durchfahrt  mit  Faschinen  zuwirft  oder
sonst  in  irgend  einer  Weise  der  Vorfluth  hemmt;

6.  wer  unbefugt  die  Deich=  und  Grabenschleußen  und  die  Deichbarrieren  öffnet
oder  schließt;  ·

7.  wer  sich  eines  Verstoßes  gegen  die  in  den  Statuten  des  betr.  Deichverbandes
  in  88  19  und  20  der  darin  Bezug  genommenen  allgemeinen  Bestimmungen
  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853
enthaltenen  Vorschriften  über  die  im  Binnenlande  und  resp.  im  Vorlande
geltenden  Nutzungsbeschränkungen  schuldig  macht,  nach  welchen
a.  die  Grundstücke  am  innern  Rande  des  Deichs  oder  Deichbanquets  auf

eine  bestimmte  Breite  vom  Fuße  desselben  aber  weder  beackert  noch  bepflanzt,
  sondern  nur  als  Gräserei  benutzt,  auch  das  Vorland  in  einer
bestimmten  Breite  vorlängs  des  Deichfußes  nicht  geackert  oder  sonst
von  der  Rasendecke  entblößt  werden  darf;  -

b.  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder  sonstige
  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  innerhalb  einer  bestimmten
Breite  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  ab  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
  zu  neuen  Gebäuden  innerhalb  einer  bestimmten  Breite  von  da
ab  nicht  eingegraben  werden  dürfen;

c.  die  Borde  der  Hauptgräben  auf  eine  bestimmte  Breite  unbeackert  und
mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben  müssen;

d.  innerhalb  einer  bestimmten  Fläche  von  jedem  solchen  Grabenborde
Bäume  und  Hecken  nicht  gepflanzt  werden  dürfen;

e.  der  Auswurf  aus  den  Hauptgräben  von  den  Eigenthümern  der  anliegenden
  Grundstücke  binnen  einer  bestimmten  Frist  auf  eine  gewisse  Entfernung
  vom  Graben  fortgeschafft  werden  muß;

1.  Binnenverwaltungen  und  Quelldeiche  in  der  Niederung  ohne  Genehsgen
  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  oder  verändert  werden
ürfen.  «  .

Die  Behütung  der  Deiche  und  Deckwerke  ist  gänzlich  untersagt.

Lde  Zuwiderhandlung  gegen  dies  Verbot  wird  nach  der  Feldpolizeirdn.

  v.  1.  November  1847  §  4—14  u.  29  bestraft.
Bresl.  R.-V.  v.  21.  Mai  1856,  A.  S.  152.

11.  Für  die  Schifffahrt  und  Flösserei  auf  der  Oder  ist  eine  allgemeine
  Strom-Polizei-Verordnung  ergangen  und  von  allen  Regierungen  im
Jahre  1865  durch  die  Amtsblätter  publicirt.

Bresl.  R.  A.  Bl.  S.  55.  Liegn.  R.  A.  Bl.  S.  65.  Oppeln.  R.  A.  Bl.  S.  41.

Hierzu  sind  seit  dem  an  Stelle  der  §§  18  und  23  jener  Verordnung  folgende
  Bestimmungen  getreten:

#12.  Die  Holzflöße,  mit  welchen  die  Oder  befahren  wird,  müssen  dauerhaft

  verbunden,  und  sowohl  an  dem  obern  als  an  dem  untern  Ende,  mit  einem

starken  Steuerruder,  außerdem  aber  auch  mit  den  zur  Verankerung  nöthigen

Vorrichtungen,  versehen  sein.  Sie  dürfen  nicht  über  20  Fuß  Breite  haben  und

müssen  mit  mindestens  2  Mann  besetzt  sein.

Beträgt  jedoch  die  Länge  eines  Flosses  mehr  als  200  Fuß,  so  muß  für

jede  weitere  100  Fuß  die  Mannschaft  um  einen  Mann  verstärkt  werden.  8  18.

Flösse,  sowohl  als  Schiffe,  mit  Ausnahme  der  stromabfahrenden  Dampfschiffe,
  wenn  sie  Kähne  neben  sich  schleppen,  dürfen  weder  zwei  noch  mehrfach