Verordnungen zur Vermeidung von Unglücken. 107
und Wasserstandsmarken, die Stationspfähle, Barrieren und Wachthäuser,
die aufgestellten Bau= und Vertheidigungs-Materialien, als Faschinen,
Steinhaufen u. dgl., die Bau-Utensilien, die Graben-Böschungen, die Graben-Schleußen
und Brücken in irgend einer Weise beschädigt;
5. wer die Hauptgräben behufs der Durchfahrt mit Faschinen zuwirft oder
sonst in irgend einer Weise der Vorfluth hemmt;
6. wer unbefugt die Deich= und Grabenschleußen und die Deichbarrieren öffnet
oder schließt; ·
7. wer sich eines Verstoßes gegen die in den Statuten des betr. Deichverbandes
in 88 19 und 20 der darin Bezug genommenen allgemeinen Bestimmungen
für künftig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853
enthaltenen Vorschriften über die im Binnenlande und resp. im Vorlande
geltenden Nutzungsbeschränkungen schuldig macht, nach welchen
a. die Grundstücke am innern Rande des Deichs oder Deichbanquets auf
eine bestimmte Breite vom Fuße desselben aber weder beackert noch bepflanzt,
sondern nur als Gräserei benutzt, auch das Vorland in einer
bestimmten Breite vorlängs des Deichfußes nicht geackert oder sonst
von der Rasendecke entblößt werden darf; -
b. Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder sonstige
künstliche Vertiefungen des Erdreichs innerhalb einer bestimmten
Breite vom inneren Fuße des Deiches ab nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb einer bestimmten Breite von da
ab nicht eingegraben werden dürfen;
c. die Borde der Hauptgräben auf eine bestimmte Breite unbeackert und
mit dem Weidevieh verschont bleiben müssen;
d. innerhalb einer bestimmten Fläche von jedem solchen Grabenborde
Bäume und Hecken nicht gepflanzt werden dürfen;
e. der Auswurf aus den Hauptgräben von den Eigenthümern der anliegenden
Grundstücke binnen einer bestimmten Frist auf eine gewisse Entfernung
vom Graben fortgeschafft werden muß;
1. Binnenverwaltungen und Quelldeiche in der Niederung ohne Genehsgen
des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden
ürfen. « .
Die Behütung der Deiche und Deckwerke ist gänzlich untersagt.
Lde Zuwiderhandlung gegen dies Verbot wird nach der Feldpolizeirdn.
v. 1. November 1847 § 4—14 u. 29 bestraft.
Bresl. R.-V. v. 21. Mai 1856, A. S. 152.
11. Für die Schifffahrt und Flösserei auf der Oder ist eine allgemeine
Strom-Polizei-Verordnung ergangen und von allen Regierungen im
Jahre 1865 durch die Amtsblätter publicirt.
Bresl. R. A. Bl. S. 55. Liegn. R. A. Bl. S. 65. Oppeln. R. A. Bl. S. 41.
Hierzu sind seit dem an Stelle der §§ 18 und 23 jener Verordnung folgende
Bestimmungen getreten:
#12. Die Holzflöße, mit welchen die Oder befahren wird, müssen dauerhaft
verbunden, und sowohl an dem obern als an dem untern Ende, mit einem
starken Steuerruder, außerdem aber auch mit den zur Verankerung nöthigen
Vorrichtungen, versehen sein. Sie dürfen nicht über 20 Fuß Breite haben und
müssen mit mindestens 2 Mann besetzt sein.
Beträgt jedoch die Länge eines Flosses mehr als 200 Fuß, so muß für
jede weitere 100 Fuß die Mannschaft um einen Mann verstärkt werden. 8 18.
Flösse, sowohl als Schiffe, mit Ausnahme der stromabfahrenden Dampfschiffe,
wenn sie Kähne neben sich schleppen, dürfen weder zwei noch mehrfach