Volltext : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8  12.  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  61

b)  Militärpersonen,  welche  zum  stehenden  Heer  oder
zur  Flotte  gehören,  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes
  und  Beamten,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen
  sind;

Ic)  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr,
  sowie  den  zur  Reserve  der  Flotte  und  zur
Seewehr  gehörigen  und  nicht  als  Offiziere  angestellten
  Personen,  nachdem  sie  zum  aktiven  Dienst  einberufen
  worden  sind.

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter
elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  beantragt  werden.  Die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Vater
oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und  zugleich  kraft
elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  beantragt.  Erstreckt  sich
der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten  Beistands
auf  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die
Mutter  in  einem  solchen  Fall  der  Genehmigung  des  Beistands
  zu  dem  Antrag  auf  Entlassung  des  Kindes.

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene
nicht  binnen  6  Monaten,  vom  Tage  der  Aushändigung
der  Entlassungsurkunde  an  gerechnet,  seinen  Wohnsitz  außerhalb
  des  Reichsgebiets  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  anderen  Bundesstaat  erwirbt.

VI.  Aberkennung  burch  die  Behörbde  in  2  Fällen:

1.  Deutsche,  welche  sich  im  Ausland  aupfhalten,  können
ihrer  Staatsangehörigkeit  durch  einen  Beschluß  der  Zentralbehörde
  ihres  Heimatsstaats  verlustig  erklärt  werden,  wenn
sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer
durch  den  Kaiser  für  das  ganze  Reichsgebiet  anzuordnenden
  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der
darin  bestimmten  Frist  keine  Folge  leisten.

2,  Tritt  ein  Deutscher  ohne  Erlaubnis  der  Regierung