Sachregister
zum Reichs—
Gesetzblatt.
Jahrgang 1882.
A.
Abelscher Petroleumprober, Anwendung desselben bei
Untersuchung des Petroleums auf seine Entslammbarkeit
(V. v. 24. Febr. §. 2) 41.
Abschätzungskommission zur Prüfung der Vergütungs-
ansprüche für Vorspann und Spanndienste, welche für
mobile Truppen auf dem Marsche geleistet werden (V.
v. 18. April, Anl. dazu unter D) 52.
Anleihe für die Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung
des Betriebsfonds der Reichskasse (G. v. 15. Febr. §. 1)
38. (A. E. v. 26. Juni) 68. — Anleihe zu den der
freien Stadt Hamburg zu den Kosten des Zollanschlusses
zu leistenden Beiträgen (G. v. 16. Febr. 5. 3) 39.
Antimon (Spießglanz), Verbot der Verwendung desselben
zu Nahrungs- und Genußmitteln, sowie zu Spielwaaren
(V. v. 1. Mai §§. 1 bis 3, 5) 55.
Apotheken, Verkaufen und Feilhalten von Petroleum zu
Heilzwecken (V. v. 24. Febr. §. 3) 41.
Arsenik, Verbot der Verwendung desselben zu Nahrungs.
und Genußmitteln (V. v. 1. Mai S#§S. 1, 2, 5) 55. —
desgl. zu Spielwaaren und Tapeten (das. 88. 3 bis 5)
56. — desgl. der mit Arsenik hergestellten Kupferfarben
zu Bekleidungsgegenständen (das. 88. 4, 5) 56
Reichs-Gesegbl. 1882
Ausfuhr von Mäühlenfabrikaten aus ausländischem Getreide
(G. v. 23. Juni §. 1) 59
Auswärtiges Amt, Dienstgebäude für dasselbe (G. v.
26. Juni F. 1) 67
B.
Baryum, Verbot der Verwendung desselben zu Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Spielwaaren (V. v. 1. Mai
5S. 1 bis 3, 5) 55.
Beamte, s. Reichsbeamte.
Beglaubigung von Schriftstücken k. durch die Konsular-
beamten in Deutschland und Brasilien (Vertr. v. 10. Janr.
Art. 16) 80. — desgl. in Griechenland (Vertr. v.
26. Nov. 81. Art. 9) 108.
Bekleidungsgegenstände, Verbot der mit Arsenik dar.
gestellten Kupferfarben und der solche Farben enthaltenden
Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen (V.
v. 1. Mai S§. 4, 5) 56.
Belgien, Beitritt zur internationalen Reblaus-Konvention
vom 3. Nov. 1881 (Bek. v. 7. Juli) 138.
Berufsstatistik, Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik
für das Reich im Jahre 1882 (G. v. 13 Febr.) 9.