Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches

verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach
dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes

in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3

"Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,  daß
der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen
Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäfß  zum  festen  Wohnsitz,  zum
Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung
  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung

  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch  die  Obrigkeit  seiner
Heimat,  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

”  Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme  in  den
lokalen  Gemeindeverband  betrefjen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen
  Grundsatz  nicht  berührt.

"Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen  den  einzelnen
  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung
  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.

°  Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältnis  zu  dem  Heimatslande
wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  geordnet  werden.

°Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf  den
Schutz  des  Reichs.

Artikel  4

Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen
die  nachstehenden  Angelegenheiten:”

l.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats-  und  Niederlassungs-Verhaltnisse,
  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  die  Gegenstände  nicht

schon  durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  in  Bayern  jedoch  mit

 

2)  Diese  Aufzählung  ist  nicht  abschließend;  insbesondere  kann  ihr  Umfang  durch  die  „Kompetenz-Kompetenz“
  des  Reiches  nach  Artikel  78  der  Verfassung  durch  einfaches  Reichsgesetz  (das  im  Bun  -
desrat  jedoch  keine  14  Stimmen  gegen  sich  haben  darf)  erweitert  werden,  ohne  den  Text  der  Verfas  -
sungsurkunde  formal  zu  ändern  („verfassungsdurchbrechende  Gesetze‘).