Metadata : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

Nummer  41  Rrseg

samt.  Kmillche  Mittelfungen  und  Macarichten  7

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———————  .  --  --m--1-.-—c.i-cjr-—--Dlinglichkeitsbescheinigungen

  für  Sendungen  zur  Munimonsherstellung
  und  Kriegsrüfstung  zuständig  sind.  Ueber
die  Zulassung  von  sonstigen  Gütern  des  öffentlichen  Verkrürs,
  die  auch  nicht  in  der  Freiliste  enthalten  sind,  enkjmeiden
  die  Eisenbahndirektionen.  Irgendwelche  Mitmerkung
  der  Kriegsamtstellen  findet  dabei  nicht  statt.

Der  Zweck  der  Stückgutsperren  wird  nur  erreicht,  wenn

idihe  Sperren  streng  durchgeführt  werden,  wenn  also  nur  ganz
befjonders  dringliche  Güter  angenommen  werden.  Die
Kriegsamtstellen  sind  daher  zur  schärfsten  Prüfung  aller
eingehenden  Anträge  angewiesen.

Verhütung
von  Eisenbahn-Fehlleitungen.
"  Krleqseamt.

Waffen-  und  Munltions-Beschaffungs-#mt.
Nr.  1174.  11.  17.  D.  IV.  3.  vom  17.  1.  1918.
Finzelabdrucke  werden  nicht  versanc#.
Entsprechend  der  zuletzt  in  Nr.  37  des  „Kriegsamt“
gegebenen  Anregung  über  die  „Bezettelung  der  Eisenbahn.
wagen“  wird  für  den  Bereich  des  Wumba  zur  Verhütung  von
Eisenbahnfehlleitungen  nachstehendes  angeordnet:
Vorbemerkung:
Die  der  „Zusammenstellung  der  im  Bereiche
des  Wumba  für  Versendungen  mit  der  Eisenbahn
  zu  wählenden  Bahnhöfe  (usw.)  “  —  abgekürzt
  „Bahnhofszusammenstellung“  —  Spaite  ?
entnommene  Bezeichnung  zuständiger  Bahnhof"
wird  bei  der  nächsten  Deckblätterausgabe  durch
das  Wort  „Bestimmungsstation“  ersetzt  werden.
Damit  ist  die  Uebereinstimmung  mit  dem  entsprechenden
  Aufdruck  auf  den  Frachtbriefen,
4  Ladezetteln  und  sonstigen  Papieren  hergestellt.
Die  Fehlleitungen  von  Sendungen  an  die  heimischen
Einpfänger  (Institute,  Artillerie-,  Train-,  Nahkampfmitteldenots,
  Minenwerferparks  usw.)  werden  zum  großen  Teil
badurch  hervorgerufen,  daß  die  absendenden  Stellen  in  der
Heimat  —  militärische  Institute  und  Betriebe  sowie  Privatfirmen
  —  die  Begleitpapiere,  Frachtbriefe  und  Ladezettel
nur  für  den  Standort  des  Emofängers  ohne  nähere  oder
mit  falscher-Angabe  des  für  die  verschiedenen  Arten  der
Sendungen  meist  verschiedenen  „zuständigen  Bahnhofs“  ausfertigen.
  4
Zur  Behebung  dieses  Mißstandes  wird  angeordnet:
1.  Die  auftraggebende  Stelle  übermittelt  dem  Auftragnehmer
  labsendende  Stelle)  grundsätzlich
gleichzeitig  mit  der  Auftragserteilung  die  Angabe
  des  für  die  einzelne  Sendung  in  Berracht
kommenden  „zuständigen  Bahnhofs“"  gemäß  der
„Bahnhofszusammenstellung“.  «
8.  Falls  sie  hierzu  nicht  ohne  weiteres  in  der  Lags  ist,
hat  sie  den  Empfänger  zur  Benennung  des  „zusdtändigen
  Bahnhofs“  an  den  Absender  so  rechtzeitig
anzuweisen,  daß  diefer  seine  Sendung  noch  rurchtig
adressieren  kann.  .
3.  Die  auftraggebende  Stelle  (zu  1)  bezw.  der  Empfänger
  (zu  2)  sind  für  alle  Folgen  haftbar,  wenn  durch

ihre  Schuld  der  Absender  nicht  rechtzeitig  in  den  Bejit

  der  richtigen  Adresse  des  Empfängers  (zustän  iger

Bahnhof  usw.)  gelangt  ist  und  hierdurch  Fehlleitungen
  entsteben.

4.  Der  Absender  trägt  die  gleiche  Verantwortung

und  Hoftbarkest,  wenn  durch  feine  Schuld  trog#  rechtzeitig

  erlangter  Kenninis  des  „zuständigen  Bahnhofs“
infolge  mangelhafter  Adressierung  Fehlleitungen  be-Wirkt
  merden.

5.  Bezüglich  der  Verantwortlichkeit  aller  vorgenannten
Stellen  wird  insbesondere  auf  Nr.  960  NA.  V.  Bl.  1317
Schiußsatz  hingewiesen,  wonach  die  entftahenden
Mehrkosten  vom  Schuldigen  eingezogen  werden.

6.  Wenn  der  Empfänger  dem  Absender  ausgetüllte
Frachtbriefe  übermittelt,  so  trägt  er  auch  die  Verantwortung
  für  die  Nichtigkeit.

7.  Erläuternd  wird  bemerkt,  daß  auf  den  Begleitpapieren
  und  Ladezetteln  als  „Bestin##nngsstation“
  oder  „Ziel“  stets  diejenige  besondere  An.
schluß-Anlage  des  Empfängers  mit  anzugeben  ist,
nach  welcher  die  Sendung  überführt  werden  joll,  z.  B.

«  „Magdeburg,  Elbbahnhof,

Anschlußgleis  Friedrichstadt“.
Ganz  besonders  wichtig  ist  diese  ausführliche  Augabe
auf  dem  an  die  Anßenseite  der  Eisenbahnwagen  anzuklebenden
  Ladezettel,  um  die  Sendung  beim
Fehlen  der  zugehörigen  Begleitpapiere  ohne  Zeitverlust
  nach  der  richtigen  Entladestelle  leiten  zu
können.

3.  Um  besonders  bänfige  Verstöße  gegen  die  ichtige
Adressierung  in  Zukunft  zu  verhindern,  wordon  nachstehend
  noch  3  Beispiele  angeführt:

3)  Wagenladungen  mit  Feldartillerie-Munktion  an
das  Artilleriedepot  Magdeburg.
Richtige  Adresse:  ,r
Empfüänger:  Artilleriedepot  Magdeburg.
Bestimmungsstation:  Gerwisch,  Anschlußgleis
  des  Pulverdepots.
(vergl.  Bahnhofszusammenstellung  Seite  t7).

)  Wagenladung  „Mun.  Teile  für  Feldartillerio“  an
das  Artilleriedepot  Danzig.
Richtige  Adresse:
Empfänger:  Anrtilleriedepot  Danzig.
Bestimmungsstation:  Koloschken
Danzig,  Anschlußgleis,
(vergl.  Bahnbofszusammenstellung  Seite  100.

Wagenladung  „13  em  Geschoßkörbe“  „
Artilleriedepot  Cöln.
Richtige  Adresse:
Empfänger:
Bestimmungsstation:
schlußgleis  des  Artilleriedepots.
(bergl.  Bahnhofszusammenstellung  Seite  #.

bei

5

Artilleriedepot  Cöln.

Coln-Nipper.  Au-RKKriegsamtstellen



*  Vaterländischer  Sammeldienit  in
der  Prouinz  Brandenburg.

In  den  nächsten  Tagen  wird  der  gedruckte  Organisationsplan
  der  Kriegsamtstelle  in  den  Marken,  Abt.  Ig,  den
beteiligten  militärischen  und  zivilen  Behörden,  Magistraten
und  Schulen  zugesondt.  Der  Plon  enthält  eino  genane
Uebersicht  über  den  gesamten  Sammeol-  und  Helferdtenst
und  steht  allen  im  Dienste  der  Abfalltammimg  tätigen  Personen
  auf  Anfrage  zur  Verfügung.

Schreiben  sind  zu  richten:  „An  die  Kriegsamiitelle  in
den  Marken  Abtg.  I1g,  Berlin  W  10,  Vittoriastr.  21.“  «