14 Die Grundlagen. Das Staatsgebiet. 88
Als oldenburgische Flagge (Landesflagge) 1), darf von Privaten nur eine blauc, durch ein
einfaches rotes Kreuz in vier gleiche Rechtecke geteilte Flagge benußt werden. Diese Flagge ist
rechteckig, ihre Länge verhält sich zu ihrer Höhe wic 3 :2, die Breite der roten Streifen beträgt
ein Viertel der Breite der ganzen Flagge. Die Anbringung irgend welcher Abzcichen, insbesondere
des großherzoglichen Wappens auf der Flagge oder auf hängenden Fahnen oder Bannern ohne
Genehmigung des Staatsministeriums ist verboten. Die großherzoglichen Staatsgebäude und
Staatssahrzeuge führen die Landesflagge, jedoch wird auf der Kreuzung der roten Streifen mit
dem fünfgeteilten Mittelschilde des großherzoglichen Wappens nebst Kronc und Mantel auf weißem
Grunde belegt. Diese Dienstflagge darf auch auf Reichs= und militärfiskalischen Gebäuden ge führt
werden. Einc besondere Dienstflagge ist wicderum vorgeschrieben für dic großherzoglichen Staatsfahrzeuge
im Gebicte der Seeschiffahrt und Staatsgebände, die ausschließlich den Zwecken der Sceschifsahrt
dienen, sowic für dic staatlichen Hafenanstalten. Diese drei Kategorien von öffentlichen
Schiffs= und Landgebäuden sollen die Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine führen 2), aber
darin in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streisens das großherzogliche Wappen
anbringen. Daneben lann die gewöhnliche Dienstflagge (bei Schissen am Tog eines Mastes)
gehist werden.
Diese Vorschriften betr. das Führen von Flaggen sind vor Uebertretung durch
eine Landespolizeiverordnung geschützt, die das Staatsministerium mit höchster Genehmigung
auf Grund der allgemeinen Kompetenz des Art. 9 Södes Ges. vom 5. Dez.
1868 betr. die Organisation des Staatsministeriums 2) erlassen hat. Wer unbefugt
ceinc der Standarten des großherzoglichen Hauses "), des Kaisers oder anderer deutscher
Fürsten, eine dienstliche Flagge oder Gösch oder ein dienstliches Kommando= oder
Unterscheidungszeichen, eine sonstige Flagge, zu deren Führung es der Genehmigung
bedarf, oder auch nur den verbotenen ähnliche Flaggen oder Abzeichen aufzieht oder
führt, wird mit Geldstrase bis zu 150 Mk. bestraft 5). Außerdem kann eine Bestrafung
auf Grund des § 360 RSt GB. Ziff. 7 in Betracht kommen, durch den die unbefugte
gewerbliche Verwendung des Landeswappens verboten ist.
II. Kapitel.
Das Staatsgebiet.
8. Umfang und Einteilung. Das Staatsgebiet des Großherzogtums umfaßt
einen Flächeninhalt von 6427 qkm. Die gesamte Einwohnerzahl betrug bei der letzten
amtlichen Zählung vom Jahre 1910 482 403, darunter gab es 1905 339 916 Evangelische,
96 067 Katholiken, 1522 JIsraeliten und 1351 Angehörige anderer Bekenntnisse. Diese
räumliche Grundlage des Staatswesens zerfällt jedoch in drei von einander abliegende
Teile. Das Hauptland ist das Herzogtum Oldenburg (von dem die Herrschaft Jever einen
integrierenden Bestandteil bildet (St. G. G. Art. 1 1.) mit 5383 qkm Umfang und 390681
Einwohnern. Dazu gesellt sich dann das Fürstentum Lübeck, nördlich von der freien
Reichsstadt gleichen Namens an der Ostsee gelegen, mit 541 qkm und 41 272 Einwohnern
und das Fürstentum Birkenfeld an der Nahe mit 503 qkm und 50 450 Einwoh-
1) Siehe Min. Bel. vom 8. Aug. 1902. (Gl. f. Oldenburg Bd. 34 S. 371 ffh).
2) Schwarzweißrot, nur gestreift mit einem gelben unklaren Anker unter der Kaiserlichen
Krone in der zum Kreise erweiterten Mitte.
J3) Gil. für Oldenburg Bd. 20 S. 877 ff.
4) Ueber diese siche weiter unten unter „Ehrenrechte“.
5) Nur vorübergehend bis zum 1. Jan. 1913 sollen außer auf Schissen private Landesflaggen
noch geduldel werden, die mit dem Großherzogl. Wappen verschen sind oder soust den geseslichen
Vorschriften nicht entsprechen.