Metadaten : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

14  Die  Grundlagen.  Das  Staatsgebiet.  88

Als  oldenburgische  Flagge  (Landesflagge)  1),  darf  von  Privaten  nur  eine  blauc,  durch  ein
einfaches  rotes  Kreuz  in  vier  gleiche  Rechtecke  geteilte  Flagge  benußt  werden.  Diese  Flagge  ist
rechteckig,  ihre  Länge  verhält  sich  zu  ihrer  Höhe  wic  3  :2,  die  Breite  der  roten  Streifen  beträgt
ein  Viertel  der  Breite  der  ganzen  Flagge.  Die  Anbringung  irgend  welcher  Abzcichen,  insbesondere
des  großherzoglichen  Wappens  auf  der  Flagge  oder  auf  hängenden  Fahnen  oder  Bannern  ohne
Genehmigung  des  Staatsministeriums  ist  verboten.  Die  großherzoglichen  Staatsgebäude  und
Staatssahrzeuge  führen  die  Landesflagge,  jedoch  wird  auf  der  Kreuzung  der  roten  Streifen  mit
dem  fünfgeteilten  Mittelschilde  des  großherzoglichen  Wappens  nebst  Kronc  und  Mantel  auf  weißem
Grunde  belegt.  Diese  Dienstflagge  darf  auch  auf  Reichs=  und  militärfiskalischen  Gebäuden  ge  führt
werden.  Einc  besondere  Dienstflagge  ist  wicderum  vorgeschrieben  für  dic  großherzoglichen  Staatsfahrzeuge
  im  Gebicte  der  Seeschiffahrt  und  Staatsgebände,  die  ausschließlich  den  Zwecken  der  Sceschifsahrt
  dienen,  sowic  für  dic  staatlichen  Hafenanstalten.  Diese  drei  Kategorien  von  öffentlichen
Schiffs=  und  Landgebäuden  sollen  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen  Marine  führen  2),  aber
darin  in  der  dem  Flaggenstock  zugekehrten  Ecke  des  schwarzen  Streisens  das  großherzogliche  Wappen
  anbringen.  Daneben  lann  die  gewöhnliche  Dienstflagge  (bei  Schissen  am  Tog  eines  Mastes)
gehist  werden.

Diese  Vorschriften  betr.  das  Führen  von  Flaggen  sind  vor  Uebertretung  durch
eine  Landespolizeiverordnung  geschützt,  die  das  Staatsministerium  mit  höchster  Genehmigung
  auf  Grund  der  allgemeinen  Kompetenz  des  Art.  9  Södes  Ges.  vom  5.  Dez.
1868  betr.  die  Organisation  des  Staatsministeriums  2)  erlassen  hat.  Wer  unbefugt
ceinc  der  Standarten  des  großherzoglichen  Hauses  "),  des  Kaisers  oder  anderer  deutscher
Fürsten,  eine  dienstliche  Flagge  oder  Gösch  oder  ein  dienstliches  Kommando=  oder
Unterscheidungszeichen,  eine  sonstige  Flagge,  zu  deren  Führung  es  der  Genehmigung
bedarf,  oder  auch  nur  den  verbotenen  ähnliche  Flaggen  oder  Abzeichen  aufzieht  oder
führt,  wird  mit  Geldstrase  bis  zu  150  Mk.  bestraft  5).  Außerdem  kann  eine  Bestrafung
auf  Grund  des  §  360  RSt  GB.  Ziff.  7  in  Betracht  kommen,  durch  den  die  unbefugte
gewerbliche  Verwendung  des  Landeswappens  verboten  ist.

II.  Kapitel.
Das  Staatsgebiet.

8.  Umfang  und  Einteilung.  Das  Staatsgebiet  des  Großherzogtums  umfaßt
einen  Flächeninhalt  von  6427  qkm.  Die  gesamte  Einwohnerzahl  betrug  bei  der  letzten
amtlichen  Zählung  vom  Jahre  1910  482  403,  darunter  gab  es  1905  339  916  Evangelische,
96  067  Katholiken,  1522  JIsraeliten  und  1351  Angehörige  anderer  Bekenntnisse.  Diese
räumliche  Grundlage  des  Staatswesens  zerfällt  jedoch  in  drei  von  einander  abliegende
Teile.  Das  Hauptland  ist  das  Herzogtum  Oldenburg  (von  dem  die  Herrschaft  Jever  einen
integrierenden  Bestandteil  bildet  (St.  G.  G.  Art.  1  1.)  mit  5383  qkm  Umfang  und  390681
Einwohnern.  Dazu  gesellt  sich  dann  das  Fürstentum  Lübeck,  nördlich  von  der  freien
Reichsstadt  gleichen  Namens  an  der  Ostsee  gelegen,  mit  541  qkm  und  41  272  Einwohnern
  und  das  Fürstentum  Birkenfeld  an  der  Nahe  mit  503  qkm  und  50  450  Einwoh- 



1)  Siehe  Min.  Bel.  vom  8.  Aug.  1902.  (Gl.  f.  Oldenburg  Bd.  34  S.  371  ffh).

2)  Schwarzweißrot,  nur  gestreift  mit  einem  gelben  unklaren  Anker  unter  der  Kaiserlichen
Krone  in  der  zum  Kreise  erweiterten  Mitte.

J3)  Gil.  für  Oldenburg  Bd.  20  S.  877  ff.

4)  Ueber  diese  siche  weiter  unten  unter  „Ehrenrechte“.

5)  Nur  vorübergehend  bis  zum  1.  Jan.  1913  sollen  außer  auf  Schissen  private  Landesflaggen
noch  geduldel  werden,  die  mit  dem  Großherzogl.  Wappen  verschen  sind  oder  soust  den  geseslichen
Vorschriften  nicht  entsprechen.