Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

der  Staatshoheit  den  Bischöfen  gegenüber.  Man  sah  in  diesen
preußische  Staatsangehörige  und  Untertanen,  für  die  auch  bei
ihren  kirchlichen  Handlungen  das  preußische  Landrecht  maßgebend
  sein  mußte.

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