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von mindestens 18 mm haben; im Innern sind sie mit gutem, zähem
Papier vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne
Zinkeinsätze zulässig.
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände:
a) der Ziffern 1a), 2a) und 2c)
in starke Papierumschläge oder Schachteln;
b) der Ziffer 1b)
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Papierumschlag;
c) der Ziffer 2b)
in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln,
wobei jeder Behälter höchstens 1000 Stück enthalten
darf; zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden;
d) der Ziffer 24)
a#)Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede
höchstens 100 Zündpillen enthalten darf. Je 12 Schachteln
mit Zündblättchen sind zu einer Rolle und je 12 Rollen
wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu
verbinden.
&) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter
a) oder in zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten
dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse darf höchstens
12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten.
Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu
einem festen Pakete zu vereinigen;
7) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede
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höchstens 50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am
Boden der Schachtel festzukleben; die Zwischenräume
sind mit trockenem Holzmehl oder Korkmehl dicht aufzufüllen.
Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu
legen und die Schachtel mit einem übergreifenden Deckel
zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je 2 Schachteln
zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln
wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu
vereinigen. Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten;
Je 50 Knallkapseln sind in eine starke Pappschachtel mit
trockenem, seinem Sägemehl fest einzupacken; jede
Schachtel ist mit übergreifendem Deckel zu verschließen
und der Verschluß durch Umschnürung oder Streifband
zu sichern. Je 10 Schachteln sind durch Papierumschlag
zu einem festen Pakete zu vereinigen. Eine Kiste darf
höchstens 20 Pakete enthalten.
e) der Ziffer 2e)
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerkskörper,
gut in Sägemehl verpackt, enthalten darf;
f) der Ziffer 3
in starke Pappschachteln oder Holzkistchen; für die Gegenstände
unter c) dieser Ziffer sind auch Papierbeutel zulässig;
größere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu
verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe
bekleidet ist — in beiden Fällen muß ein Ausstreuen
des Satzgemenges verhindert sein —;