Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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von  mindestens  18  mm  haben;  im  Innern  sind  sie  mit  gutem,  zähem
Papier  vollständig  auszulegen;  an  Stelle  des  Papiers  sind  dünne
Zinkeinsätze  zulässig.

(2)  Vor  dem  Einlegen  in  die  Kisten  sind  fest  zu  verpacken  die  Gegenstände:



a)  der  Ziffern  1a),  2a)  und  2c)
in  starke  Papierumschläge  oder  Schachteln;
b)  der  Ziffer  1b)
in  Schachteln  und  je  10  bis  12  Schachteln  in  einen  Papierumschlag;

c)  der  Ziffer  2b)
in  Holzkistchen  oder  in  starke  mit  Papier  umwickelte  Pappschachteln,
  wobei  jeder  Behälter  höchstens  1000  Stück  enthalten
  darf;  zur  Festlegung  ist  Sägemehl  zu  verwenden;
d)  der  Ziffer  24)
a#)Zündblättchen  in  starke  Pappschachteln,  von  denen  jede

höchstens  100  Zündpillen  enthalten  darf.  Je  12  Schachteln
mit  Zündblättchen  sind  zu  einer  Rolle  und  je  12  Rollen
wieder  zu  einem  festen  Pakete  mit  Papierumschlag  zu
verbinden.

&)  Zündbänder  und  Paraffinzündbänder  entweder  wie  unter

a)  oder  in  zylindrische  Blechbüchsen  mit  oben  und  unten
dicht  aufgeschobenen  Deckeln.  Jede  Büchse  darf  höchstens
12  gerollte  Bandstreifen  mit  je  50  Zündpillen  enthalten.
Höchstens  je  30  Büchsen  sind  durch  Papierumschlag  zu
einem  festen  Pakete  zu  vereinigen;

7)  Knallkorke  in  starke  Pappschachteln,  von  denen  jede

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höchstens  50  Stück  enthalten  darf.  Die  Korke  sind  am
Boden  der  Schachtel  festzukleben;  die  Zwischenräume
sind  mit  trockenem  Holzmehl  oder  Korkmehl  dicht  aufzufüllen.
  Auf  das  Mehl  ist  eine  passende  Watteschicht  zu
legen  und  die  Schachtel  mit  einem  übergreifenden  Deckel
zu  schließen.  Jede  Schachtel  für  sich  oder  je  2  Schachteln
zusammen  sind  zu  verschnüren  und  je  10  Schachteln
wieder  mit  Papierumschlag  zu  einem  festen  Pakete  zu
vereinigen.  Eine  Kiste  darf  höchstens  20  Pakete  enthalten;


Je  50  Knallkapseln  sind  in  eine  starke  Pappschachtel  mit
trockenem,  seinem  Sägemehl  fest  einzupacken;  jede
Schachtel  ist  mit  übergreifendem  Deckel  zu  verschließen
und  der  Verschluß  durch  Umschnürung  oder  Streifband
zu  sichern.  Je  10  Schachteln  sind  durch  Papierumschlag
zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.  Eine  Kiste  darf
höchstens  20  Pakete  enthalten.

e)  der  Ziffer  2e)
in  Holzkistchen,  von  denen  jedes  nicht  mehr  als  144  Feuerwerkskörper,
  gut  in  Sägemehl  verpackt,  enthalten  darf;

f)  der  Ziffer  3
in  starke  Pappschachteln  oder  Holzkistchen;  für  die  Gegenstände
  unter  c)  dieser  Ziffer  sind  auch  Papierbeutel  zulässig;
größere  Kunstfeuerwerkskörper  sind  in  Papierumschläge  zu
verpacken,  wenn  nicht  ihre  Anzündestelle  mit  einer  Papierkappe
  bekleidet  ist  —  in  beiden  Fällen  muß  ein  Ausstreuen
des  Satzgemenges  verhindert  sein  —;