Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1803

dann  die  zwei  Ausgab-Kapitel:  auf  Besoldungen

  bei  dem  Forstamte,  und:

auf  Regie  =  Ausgaben  desselben
künftig  nur  mehr  ganz  summarisch  vorgetragen,
  und  dagegen  alle  Paragraphe  und

Titel  dieser  vier  Kapitel  in  einer  besonderen

Neben-Rechnung  aufgeführt,  auch  die  hbiezu

  nothwendigen  Verifkationen  nicht  der

Haupt:  Rechnung,  sonde#n  dieser  Neben-Rechnunz

  aduumerirt  werden  sollen.

Diese  Reben-Rechnung  soll  dann  zwar  als
eine  Beilage  der  Haupt:  Rechnung  zuerst  die
Revislon  der  künftigen  Kreis-Finanz-Direktionen,
  hierauf  aber  eine  besondere  Super-Revision
  Unsers  obersten  Forst-Amtes  passiren.

Unser  oberstes  Forst-Amt  theilt  ihre  Super-Revisions-Drotokolle

  derjenigen  Rechnungs-Kommission

  mit,  welche  die  Kreis,  Kasse-Rechnungen

  zu  revidiren  und  aufzunehmen

bac,  und  sie  werden  durch  diese  leztere  ausgeschrieben

  und  erequirt.

3)  Nach  diesen  Voraussezungen  können  und
mussen  alle  Haupt=  und  Neben-Ruzungen
der  Förste  und  des  Jagd-Regals,  ohne
Unterschied,  ob  sie  beständig,  oder  unbeständig,
  Geld-,  oder  Ratural:  Abgaben
sind,  nach  ihren  in  dem  bisberigen  Rechnungs
  Schematismus  bereits  bestimmten
Unterabtheilungen  von  Paragraphen  und

Titeln  in  der  oben  erwiübnten  besonderen

Rechnungs-Beilage  ausgenommen  bleiben.
Hingegen  die  Grund=  und  Korn-Bodenzinse
  aus  den  verkauften  Staatswaldungen
können  in  dem  Pekunial=  Ertrage  aus  den
Forsten  nicht  ausgenommen  werden,  sondern,

 

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nachdem  die  verkauften  Waldungen  ganz  aus

dem  Eigenthume  des  Staats  austreten,  so

müssen  diese  Grund-Zinse  in  dem  Kapitel  der

Einnahme  aus  zinsbaren  Gütern,  und  die

Kaufschillinge  dafür  in  einem  eigenen,  von

dem  Forst-Ertrage  abgesonderten  Kapitel  unter

  den  Einnahmen  aus  dem  vollen  Eigentbume
  aufgeführt  werden.

4)  Die  Verwerthung  jener  Haupk  und  Reben-NRuzungen,
  welche  in  keiner  bestimmt
ten  jährlichen  Abgabe  bestehen,  sondern  im
eigentlichen  Sinne  von  der  Forst-Administration
  abhängen,  geschieht  durch  den
Oberförster  in  Beiseyn  des  die  Kontrolle
fübrenden  Rent-Beamten.

Hingegen  der  Verkauf  der  biezu  bestimme
werdenden  Staatswaldungen  geschieht  durch
den  Rent?  Beamten,  in  Gegenwart  des  einschlägigen
  Oberförsters.  .

In  briden  Faͤllen  wird  der  Geld-Erloͤs  nur
von  dem  Rent-Beamten  eingebracht,  und  in
den  hieoben  bestimmten-Rechnungs--Rubriken

  in  Einnahme  gestellt,  sobald  fuͤr  den

ersteren  Fall  die  Ratifikation  des  oberstenForst-Amtes,

  und  fuͤt  den  lezteren  Fall  die  Ratifikation

  Unserer  allerhoͤchsten  Stelle  erfolgt  seyn

wird.

5)  Das  aus  dem  Forst-Material-Etat  fuͤr
Unsere  tandrichter  und  Rent-Beamte  abzugebende
  Brennholz,  dann  für  Unsere
Bauten,  oder  sonstige  Bedürfnisse  abzugebende
  Bau=  und  Ruzbolz  wird  bereits
nach  der  Borschrift  des  Rechnungs-Schematiemus
  bei  dem  Forst:  Ertrage  in  Dekunial:
  Einnahme,  und  nicht  unter  den