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dann die zwei Ausgab-Kapitel: auf Besoldungen
bei dem Forstamte, und:
auf Regie = Ausgaben desselben
künftig nur mehr ganz summarisch vorgetragen,
und dagegen alle Paragraphe und
Titel dieser vier Kapitel in einer besonderen
Neben-Rechnung aufgeführt, auch die hbiezu
nothwendigen Verifkationen nicht der
Haupt: Rechnung, sonde#n dieser Neben-Rechnunz
aduumerirt werden sollen.
Diese Reben-Rechnung soll dann zwar als
eine Beilage der Haupt: Rechnung zuerst die
Revislon der künftigen Kreis-Finanz-Direktionen,
hierauf aber eine besondere Super-Revision
Unsers obersten Forst-Amtes passiren.
Unser oberstes Forst-Amt theilt ihre Super-Revisions-Drotokolle
derjenigen Rechnungs-Kommission
mit, welche die Kreis, Kasse-Rechnungen
zu revidiren und aufzunehmen
bac, und sie werden durch diese leztere ausgeschrieben
und erequirt.
3) Nach diesen Voraussezungen können und
mussen alle Haupt= und Neben-Ruzungen
der Förste und des Jagd-Regals, ohne
Unterschied, ob sie beständig, oder unbeständig,
Geld-, oder Ratural: Abgaben
sind, nach ihren in dem bisberigen Rechnungs
Schematismus bereits bestimmten
Unterabtheilungen von Paragraphen und
Titeln in der oben erwiübnten besonderen
Rechnungs-Beilage ausgenommen bleiben.
Hingegen die Grund= und Korn-Bodenzinse
aus den verkauften Staatswaldungen
können in dem Pekunial= Ertrage aus den
Forsten nicht ausgenommen werden, sondern,
1804
nachdem die verkauften Waldungen ganz aus
dem Eigenthume des Staats austreten, so
müssen diese Grund-Zinse in dem Kapitel der
Einnahme aus zinsbaren Gütern, und die
Kaufschillinge dafür in einem eigenen, von
dem Forst-Ertrage abgesonderten Kapitel unter
den Einnahmen aus dem vollen Eigentbume
aufgeführt werden.
4) Die Verwerthung jener Haupk und Reben-NRuzungen,
welche in keiner bestimmt
ten jährlichen Abgabe bestehen, sondern im
eigentlichen Sinne von der Forst-Administration
abhängen, geschieht durch den
Oberförster in Beiseyn des die Kontrolle
fübrenden Rent-Beamten.
Hingegen der Verkauf der biezu bestimme
werdenden Staatswaldungen geschieht durch
den Rent? Beamten, in Gegenwart des einschlägigen
Oberförsters. .
In briden Faͤllen wird der Geld-Erloͤs nur
von dem Rent-Beamten eingebracht, und in
den hieoben bestimmten-Rechnungs--Rubriken
in Einnahme gestellt, sobald fuͤr den
ersteren Fall die Ratifikation des oberstenForst-Amtes,
und fuͤt den lezteren Fall die Ratifikation
Unserer allerhoͤchsten Stelle erfolgt seyn
wird.
5) Das aus dem Forst-Material-Etat fuͤr
Unsere tandrichter und Rent-Beamte abzugebende
Brennholz, dann für Unsere
Bauten, oder sonstige Bedürfnisse abzugebende
Bau= und Ruzbolz wird bereits
nach der Borschrift des Rechnungs-Schematiemus
bei dem Forst: Ertrage in Dekunial:
Einnahme, und nicht unter den