Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

— 38 — 
(Nr. 1462.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung 
der Betriebsfonds der Reichskasse. Vom 15. Februar 1882. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Mrußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: 
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 12 795 605 Mark, 
  
b) der Marineverwaltung im Betrage von. . . ... 6 728 800 
c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage d0 1 000 000 
zur Verstärkung der Betriebsmittel der Post= und Tele- 
graphenverwaltung im Betrage do 8 750 000 
und zur Beschaffung eines Betriebsfonds für die Reichs- 
druckerei im Betrage dn ... 400 000 
im ganzen bis zur Höhe v0o 29 674 405 Mark 
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck 
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
S. 2. 
Die Bestimmungen in den 99. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1882. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
—.--— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.