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Reichs-Gesetzblatt
Nr.7
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche
Zollgebiet.S. 39 -Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Freihalten von
Petroleum. S. 40. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Ober-Postdirektoren. S. 42.
(Nr. 1463.) Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt
Hamburg an das deutsche Zollgebiet. Vom 16. Februar 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch den An-
trag derselben auf Einschluß in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird,
findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien und Hansestadt Hamburg
zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Erpropriationen, welche
durch den Zollanschluß Hamburgs und die mit demselben verbundene Um-
gestaltung der bestehenden Handels= und Verkehrsanlagen veranlaßt werden,
aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des hamburgischerseits
für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 40 000 000 Mark zu leistenm.
§. 3.
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominal-
betrage, welcher zur Beschaffung des bezeichneten Betrages erforderlich sein wird,
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
Reichs-Gesetzbl. 1882. 10
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1882.