Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Zur  Lehre  von  der  Einkindschaft  nach  Nürnberger  Recht.  155

treten  will,  mit  dem  neuen  Ehegatten,  pacisciret,  daß
ihre  aus  erster  Ehe  erzeugten  Kinder  mit  denen  aus  der
anderen  Ehe  zu  hoffenden  oder  die  auch  der  andere  Ehegatte
  aus  erster  Ehe  bereits  hat,  mit  einander  verringet
sein,  und  künftig  in  der  Succession  in  beiderlei  Vermögen
gleich  tractiret  werden  sollen,  nicht  anders,  als  wären  sie
allerseits  von  ihnen  beeden  erzeuget“.

Vergebens  würde  auch  der  Wortlaut  der  Ausführungen
  bei  Siebenkecs  und  Lahner,  welche  die  Einkindschaft
  als  durch  Gewohnheitsrecht  in  Nürnberg  geltend
bezeichnen,  für  die  von  der  Vorinstanz  angenommene
Beschränkung  derselben  sich  verwerthen  lassen.

Schlagend  ergibt  sich  dieses  schon  aus  der  einen
Stelle  bei  Siebenkees.  Intestaterbfolge  S.  21,  wo  es
heißt:  „Die  Kinder  erster  und  zweiter  Ehe  oder  auch
die  zusammengeheiratheten  Kinder  beider  Ehegatten  werden
nunmehr  angesehen,  als  ob  sie  alle  in  der  letzten  Ehe
erzeugt  und  rechte  leibliche  Kinder  beider  Eltern  wären.“
Ganz  dem  entsprechend  ist  auch  S.  20  vorletzte  Textzeile
und  S.  21  Zeile  10  von  väterlichem  oder  mütterlichem
Erbtheile  der  Kinder  erster  Ehe  die  Rede,  und  wird  auf
Seite  19  Abs.  4,  der  des  Einkindschaftsvertrags  als
Quelle  einer  Erbberechtigung  der  Kinder  erwähnt,  naturgemäß
  auch  auf  den  unmittelbar  vorangegangenen  Abs.  3
bezogen,  welcher  einen  Fall  behandelt,  da  nur  ein  Theil
Kinder  aus  verschiedenen  Ehen  hatte.  Auch  Lahner
bedient  sich  durchaus  keiner  Wendung,  welche  den  Fall,
da  nur  ein  Theil  bereits  Kinder  aus  einer  früheren  Ehe
besäße,  als  von  der  Einkindschaft  ausgeschlossen  erscheinen
ließe.  Ebenso  Weber  a.  a.  O.  S.  733  8  140  Ziff.  2.

Im  Principe  sind  also  Einkindschaftsverträge  im
Gebiete  des  Nürnberger  Rechts  an  sich  zulässig  und
dieses  insbesondere  auch  in  einem  Falle,  wenn,  wie  hier,
nur  der  eine  Ehetheil  Kinder  aus  einer  vorigen  Ehe  gehabt
  hat.  Es  braucht  deshalb  auch  nicht  auf  die  von  den
Beschwerdeführern  hervorgehobene  Theorie  des  regelmäßi-