Zur Lehre von der Einkindschaft nach Nürnberger Recht. 155
treten will, mit dem neuen Ehegatten, pacisciret, daß
ihre aus erster Ehe erzeugten Kinder mit denen aus der
anderen Ehe zu hoffenden oder die auch der andere Ehegatte
aus erster Ehe bereits hat, mit einander verringet
sein, und künftig in der Succession in beiderlei Vermögen
gleich tractiret werden sollen, nicht anders, als wären sie
allerseits von ihnen beeden erzeuget“.
Vergebens würde auch der Wortlaut der Ausführungen
bei Siebenkecs und Lahner, welche die Einkindschaft
als durch Gewohnheitsrecht in Nürnberg geltend
bezeichnen, für die von der Vorinstanz angenommene
Beschränkung derselben sich verwerthen lassen.
Schlagend ergibt sich dieses schon aus der einen
Stelle bei Siebenkees. Intestaterbfolge S. 21, wo es
heißt: „Die Kinder erster und zweiter Ehe oder auch
die zusammengeheiratheten Kinder beider Ehegatten werden
nunmehr angesehen, als ob sie alle in der letzten Ehe
erzeugt und rechte leibliche Kinder beider Eltern wären.“
Ganz dem entsprechend ist auch S. 20 vorletzte Textzeile
und S. 21 Zeile 10 von väterlichem oder mütterlichem
Erbtheile der Kinder erster Ehe die Rede, und wird auf
Seite 19 Abs. 4, der des Einkindschaftsvertrags als
Quelle einer Erbberechtigung der Kinder erwähnt, naturgemäß
auch auf den unmittelbar vorangegangenen Abs. 3
bezogen, welcher einen Fall behandelt, da nur ein Theil
Kinder aus verschiedenen Ehen hatte. Auch Lahner
bedient sich durchaus keiner Wendung, welche den Fall,
da nur ein Theil bereits Kinder aus einer früheren Ehe
besäße, als von der Einkindschaft ausgeschlossen erscheinen
ließe. Ebenso Weber a. a. O. S. 733 8 140 Ziff. 2.
Im Principe sind also Einkindschaftsverträge im
Gebiete des Nürnberger Rechts an sich zulässig und
dieses insbesondere auch in einem Falle, wenn, wie hier,
nur der eine Ehetheil Kinder aus einer vorigen Ehe gehabt
hat. Es braucht deshalb auch nicht auf die von den
Beschwerdeführern hervorgehobene Theorie des regelmäßi-