Reichs-Gesetzblatt
AMÆ SB.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen
der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 43.
(Nr. 1466.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend
die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten
Beamten. Vom 30. März 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des J. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
S. 1.. "6
Den in F. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär-
und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 179), unter Abschnitt 1 Abtheilung A Ziffer 1 lit. a bezeichneten
Beamten treten hinzu
die Hülfskassirer bei der General-Militärkasse.
S. 2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I. Abtheilung A Ziffer 1
lit. a, cc nachstehenden Zusatz:
für die Hülfskassier ... 2 800 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 11
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1882.