Gestimmungen.
A. Ouartier.
Dar Einquartierte muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der
obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Die auf Regquisition der Militär-
behörden gemachten Auslagen sind dem Ouartiergeber zu ersetzen.
B. Mundverpflegung.
Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heergefolges) auf dem
Marsche, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf
dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kantonnirungen liegt nach
Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Ouartiergebern ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und
Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des
Quartiergebers zu begnügen (J. 10 a. a. O.).
Die tägliche Feldmundportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat
und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden
muß, besteht in:
à) 750 Gramm Brot,
b) 375 -- frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen
Fleisches —, oder
250 geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch, oder
170 Sepeck ferner
c) 125 -Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder
250 Huüurlsenfrüchte oder Mehl, oder
1 500 -HKartoffeln, sowie
d) 25 Sralz und
e) 25 Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf Morgen-, Mittags= und
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.