Volltext : Das Legitimitätsprincip.

Über  den  heutigen  Stand  der  Militär-  Rechtswissenschaft
und  -Gesetzgebung.

Unsere  Aufgabe  ist  es,  zu  untersuchen,  was  die  Rechtswissenschaft
bisher  für  das  Militärrecht  geleistet  hat,  welcher  Standpunkt  von  derselben
  künftighin  einzunehmen  ist,  und  wie  sich  die  Gesetzgebung  auf
dem  Gebiete  des  Militärrechts  zur  heutigen  Rechtswissenschaft  verhält.
Hiebei  haben  wir  uns  nicht  mit  dem  Detail  der  Gesetzgebung  eines
Staates  zu  befassen,  sondern  auf  die  der  Gesetzgebung  der  großen
Militärstaaten  zugrunde  liegenden  Principien  Bedacht  zu  nehmen.

Die  Wissenschaft  des  Militärrechts  ist  ein  wichtiger  Theil  sowohl
der  juridischen  als  der  militärischen  Wissenschaft.  Weder  die  militärische
  noch  die  juridische  Bildung  kann  ohne  die  Kenntnis  des  militärischen
  Rechts  eine  vollständige  genannt  werden.  Jede  Wissenschaft
ist  ein  Ganzes  (nicht  die  bloße  Summe  von  Begriffen),  dessen  einzelne
Theile  untereinander  in  einem  organischen  Zusammenhange  stehen.
Ein  Organismus  kann  aber  nicht  gesunden,  wenn  auch  nur  ein  Theil
desselben  verkümmert.¹)  Die  Rechtswissenschaft  hat  bisher  das  Militärrecht
  nur  stiefmütterlich  behandelt,  obwohl  dasselbe  tief  in  die  militärischen
  Lebensverhältnisse  eingreift,  und  daher  bei  dem  Bestehen
der  allgemeinen  Wehrpflicht  für  das  ganze  Volk  von  großer  Wichtigkeit,
  ist.

Während  die  Wissenschaft  des  Civilrechts  seit  Savigny,  dem  Begründer
  der  rechtshistorischen  Schule  in  Deutschland,  welchem  durch
seine  Werke  ein  unzerstörbares  Denkmal  im  Pantheon  der  Jurisprudenz
gesetzt  ist,  und  die  Wissenschaft  des  öffentlichen  Rechts  und  des  allgemeinen
  Strafrechts,  namentlich  infolge  des  Aufschwunges  der  Philosophie
  durch  die  unsterblichen  Werke  des  Königsberger  Weltweisen,
namhafte  Fortschritte  gemacht  hat,  blieb  das  Militärrecht  ein  von  der
Rechtswissenschaft  wenig  beachtetes  Gebiet.  L.  v.  Stein  sagt  zwar  ın
seinem  trefflichen  Werke:  „Die  Lehre  vom  Heerwesen“,  S.,139,  dass
wir  das,  was  die  Rechtslehre  auf  diesem  Gebiete  geleistet  hat,  be-¹)
  v.  Stein.  „Die  Lehre  vom  Heerwesen  als  Theil  der  Staats-Wissenschaft“,
1872,  S.  142.