Über den heutigen Stand der Militär- Rechtswissenschaft
und -Gesetzgebung.
Unsere Aufgabe ist es, zu untersuchen, was die Rechtswissenschaft
bisher für das Militärrecht geleistet hat, welcher Standpunkt von derselben
künftighin einzunehmen ist, und wie sich die Gesetzgebung auf
dem Gebiete des Militärrechts zur heutigen Rechtswissenschaft verhält.
Hiebei haben wir uns nicht mit dem Detail der Gesetzgebung eines
Staates zu befassen, sondern auf die der Gesetzgebung der großen
Militärstaaten zugrunde liegenden Principien Bedacht zu nehmen.
Die Wissenschaft des Militärrechts ist ein wichtiger Theil sowohl
der juridischen als der militärischen Wissenschaft. Weder die militärische
noch die juridische Bildung kann ohne die Kenntnis des militärischen
Rechts eine vollständige genannt werden. Jede Wissenschaft
ist ein Ganzes (nicht die bloße Summe von Begriffen), dessen einzelne
Theile untereinander in einem organischen Zusammenhange stehen.
Ein Organismus kann aber nicht gesunden, wenn auch nur ein Theil
desselben verkümmert.¹) Die Rechtswissenschaft hat bisher das Militärrecht
nur stiefmütterlich behandelt, obwohl dasselbe tief in die militärischen
Lebensverhältnisse eingreift, und daher bei dem Bestehen
der allgemeinen Wehrpflicht für das ganze Volk von großer Wichtigkeit,
ist.
Während die Wissenschaft des Civilrechts seit Savigny, dem Begründer
der rechtshistorischen Schule in Deutschland, welchem durch
seine Werke ein unzerstörbares Denkmal im Pantheon der Jurisprudenz
gesetzt ist, und die Wissenschaft des öffentlichen Rechts und des allgemeinen
Strafrechts, namentlich infolge des Aufschwunges der Philosophie
durch die unsterblichen Werke des Königsberger Weltweisen,
namhafte Fortschritte gemacht hat, blieb das Militärrecht ein von der
Rechtswissenschaft wenig beachtetes Gebiet. L. v. Stein sagt zwar ın
seinem trefflichen Werke: „Die Lehre vom Heerwesen“, S.,139, dass
wir das, was die Rechtslehre auf diesem Gebiete geleistet hat, be-¹)
v. Stein. „Die Lehre vom Heerwesen als Theil der Staats-Wissenschaft“,
1872, S. 142.