Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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solche  Missbräuche,  soweit  dadurch  das  öffentliche  Interesse  allein
berührt  werde,  niemals  in  kriminalprozessualischen,  immer  nur  in
staatsrechtlichen  Einrichtungen  gefunden  werden  könne.  Wenn
nun  dieselben  Motive  bemerkten,  dass  es  im  öffentlichen  Interesse
liege,  alle  Verbrechen  zu  bestrafen  und  die  durch  Verbrechensverübung
  bewirkte  Störung  des  öffentlichen  Friedens  und  Rechtszustandes
  wiederherzustellen,  woraus  sich  das  Recht  wie  die
Pflicht  des  Staates  zur  Strafverfolgung  ergebe,  so  scheint  doch
damit  mehr  das  Legalitätsprinzip  als  das  Opportunitätsprinzip
anerkannt  zu  sein,  welches  letztere  andere  Ausleger  aus  &  30  der
österr.  Str.-Pr.-O.  entnehmen,  der  also  lautet:  „Die  Mitglieder
der  Staatsanwaltschaft  haben  in  dem  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreise
  das  Interesse  des  Staates  zu  wahren“.  Dies  kann
aber  doch  kein  über  dem  vorbegrenzten  Rechtsinteresse  stehendes
höhere,  politisches  oder  opportunes  Interesse  der  Regierung  auch
etwa  an  der  Nichtverfolgung  eines  der  Regierung  unbequemen
Falles  sein,  etwa  zur  Vermeidung  eines  Öffentlichen  Skandals?!
Von  anderer  Seite  wird  das  behauptet  und  hier  treten  sich  Legalisten
  und  Opportunisten  gegenüber.  Indessen  ist  aus  dem  Handbuch
  des  Strafprozesses  von  GLASER  (weiland  Professor,  Justizminister
  und  bis  zu  seinem  vor  mehreren  Jahren  frühzeitig
eingetretenen  Tode  Generalprokurator  am  obersten  Gerichtshofe
zu  Wien),  aus  dessen  Feder  der  Entwurf  der  österreichischen
Strafprozessordnung  herrührt,  a.  a.  O.  I,  S.  222,  Anm.  10  hervorzuheben,
  dass  dort  das  Opportunitätsprinzip  „nicht  proklamirt“
sei,  indem  auch  von  der  Regierung  im  Herrenhause,  Sitzung  vom
19.  Febr.  1873,  mit  den  Worten  darauf  hingewiesen  sei,  „von
einem  freien  Ermessen  des  einzelnen  Staatsanwalts,  vermöge
dessen  er  aus  Opportunitätsgründen  eine  Verfolgung  zu  unterlassen
  vermöchte,  könne  nicht  gesprochen  werden“.  Freilich  war
damit  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  einzelne  Staatsanwalt  von
seinem  Vorgesetzten  aus  Rücksichten  das  „Interesse  des  Staates“
oder  der  Opportunität,  des  wirklichen  oder  auch  scheinbaren