Gemischtgerichtliche Untersuchung. 93
den bürgerlichen Gerichten überlassen worden war,
wegen Widersetzung, Gewaltthätigkeit und Ehrenkränkung
gegen öffentliche Diener in Gefängnißstrafen
verurtheilt.
Beide Angeschuldigte legten hiegegen Berufung
ein.
Ehe jedoch das appellationsgerichtliche Urtheil
erlassen worden war, wurde in zwei von der Gendarmerie
am 2. Okt. 1867 errichteten Protokollen
die Anzeige erstattet, daß Joh. Goorg Häring am
29. Sept. 1867 ruhestörenden Lärm erregt und
am 30. dess. Mon. ein Vergehen der Mißhandlung
an seinem Vater verübt habe.
Der k. Staatsprokurator zu Landau übersendete
diese Anzeigen dem k. 13. Iuf.-Reg. zur zuständigen
Verfügung. Letzteres gab jedoch unter Bezugnahme
darauf, daß die gegen Joh. Georg Häring bei dem
königl. Bezirksgerichte Landau anhängige gemischtgerichtliche
Untersuchung noch nicht rechtskräftig erledigt
sei, die erwähnten Aktenstücke mit dem Bemerken
zurück, daß auch bezüglich der neuen Untersuchung
Abordnung eines Militärrichters verzichtet werde.
Das k. Bezirksgericht Landau erklärte sich
aber zur Uebernahme dieser Untersuchung gleichfalls
für unzuständig, weil der Beschuldigte wegen der
den Gegenstand der gemischtgerichtlichen Untersuchung
bildenden Reate bereits am 25. Sept. 1867 von
diesem Gerichte abgeurtheilt und die hiegegen eingelegte
Berufung durch das inzwischen ergangene
appellationsgerichtliche Urtheil vom 14. Nov. 1867
verworfen worden sei.
Der hienach vorliegende verneinende Kompetenzkonflikt
wurde von dem obersten Gerichtshofe in
nachstehender Weise entschieden:
In Erwägung, daß, wenn Jemand in verschiedenen
Handlungen mehrere Verbrechen und Vergehen
oder Uebertretungen begangen hat, nach Art. 84