Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Gemischtgerichtliche  Untersuchung.  93

den  bürgerlichen  Gerichten  überlassen  worden  war,
wegen  Widersetzung,  Gewaltthätigkeit  und  Ehrenkränkung
  gegen  öffentliche  Diener  in  Gefängnißstrafen
  verurtheilt.

Beide  Angeschuldigte  legten  hiegegen  Berufung
  ein.

Ehe  jedoch  das  appellationsgerichtliche  Urtheil
erlassen  worden  war,  wurde  in  zwei  von  der  Gendarmerie
  am  2.  Okt.  1867  errichteten  Protokollen
die  Anzeige  erstattet,  daß  Joh.  Goorg  Häring  am
29.  Sept.  1867  ruhestörenden  Lärm  erregt  und
am  30.  dess.  Mon.  ein  Vergehen  der  Mißhandlung
an  seinem  Vater  verübt  habe.

Der  k.  Staatsprokurator  zu  Landau  übersendete
diese  Anzeigen  dem  k.  13.  Iuf.-Reg.  zur  zuständigen
Verfügung.  Letzteres  gab  jedoch  unter  Bezugnahme
darauf,  daß  die  gegen  Joh.  Georg  Häring  bei  dem
königl.  Bezirksgerichte  Landau  anhängige  gemischtgerichtliche
  Untersuchung  noch  nicht  rechtskräftig  erledigt
  sei,  die  erwähnten  Aktenstücke  mit  dem  Bemerken
  zurück,  daß  auch  bezüglich  der  neuen  Untersuchung
  Abordnung  eines  Militärrichters  verzichtet  werde.

Das  k.  Bezirksgericht  Landau  erklärte  sich
aber  zur  Uebernahme  dieser  Untersuchung  gleichfalls
für  unzuständig,  weil  der  Beschuldigte  wegen  der
den  Gegenstand  der  gemischtgerichtlichen  Untersuchung
bildenden  Reate  bereits  am  25.  Sept.  1867  von
diesem  Gerichte  abgeurtheilt  und  die  hiegegen  eingelegte
  Berufung  durch  das  inzwischen  ergangene
appellationsgerichtliche  Urtheil  vom  14.  Nov.  1867
verworfen  worden  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß,  wenn  Jemand  in  verschiedenen
  Handlungen  mehrere  Verbrechen  und  Vergehen
oder  Uebertretungen  begangen  hat,  nach  Art.  84