Reichs- Gesetzblatt.
I14.
Juhalt: Geseg, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1882/83. S. 67. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom
15. Februar 1882. S. 68.
(Nr. 1473.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für
das Etatsjahr 1882/83. Vom 26. Juni 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 20.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
F. 1.
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 ist unter Kapitel 2
der einmaligen Ausgaben als Titel 3 einzustellen:
Zur baulichen Herrichtung des in der Wilhelmstraße 75 belegenen
ehemals v. Deckerschen Grundstücks behufs Unterbringung von Geschäfts-
lokalen des Auswärtigen Amts, sowie zur Bestreitung der durch den
Umzug entstehenden weiteren Kosten 105 000 Mark.
S. 2.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden
regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bun-
desstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung außzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juni 1882.
(L. S8.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Scholz.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 17
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1882.