Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Reichs- Gesetzblatt. 
I14. 
Juhalt: Geseg, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1882/83. S. 67. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 
15. Februar 1882. S. 68. 
  
  
  
(Nr. 1473.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für 
das Etatsjahr 1882/83. Vom 26. Juni 1882. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 20. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
F. 1. 
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 ist unter Kapitel 2 
der einmaligen Ausgaben als Titel 3 einzustellen: 
Zur baulichen Herrichtung des in der Wilhelmstraße 75 belegenen 
ehemals v. Deckerschen Grundstücks behufs Unterbringung von Geschäfts- 
lokalen des Auswärtigen Amts, sowie zur Bestreitung der durch den 
Umzug entstehenden weiteren Kosten 105 000 Mark. 
S. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht 
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden 
regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bun- 
desstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung außzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Juni 1882. 
(L. S8.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Scholz. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1882. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1882.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.