— 97 —
§ 64 Nr. 4), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr
zu bestellenden Vertreter geltend zu machen.
§. 67.
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet
ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statuten-
mäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Ausfsichts-
behörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden
Vertreter wahrzunehmen hat.
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch
wiederkehrende ist.
§. 68.
Die Kasse ist zu schließen:
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, auf-
gelöst werden;
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die
Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der
in dem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd
unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungs-
fähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61 Absatz 2);
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen-
und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem
Betriebsunternehmer die in §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die
Errichtung einer neuen Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse versagt werden.
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden,
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die
Auflösung beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs-
behörde. Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem
die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung
Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die
Vorschriften des §. 47 Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest
des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts-Krankenkasse über-
Reichs-Gesetzbl. 1883. 18