Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 97 — 
§ 64 Nr. 4), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr 
zu bestellenden Vertreter geltend zu machen. 
§. 67.  
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet 
ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statuten- 
mäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Ausfsichts- 
behörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden 
Vertreter wahrzunehmen hat. 
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen 
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige 
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch 
wiederkehrende ist. 
§. 68. 
Die Kasse ist zu schließen: 
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, auf- 
gelöst werden; 
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die 
Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der 
in dem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd 
unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungs- 
fähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61 Absatz 2); 
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem 
Betriebsunternehmer die in §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die 
Errichtung einer neuen Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, 
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die 
Auflösung beantragt. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde. Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem 
die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden. 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des §. 47 Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest 
des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts-Krankenkasse über- 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.