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Reichs-Gesetzblatt.
No 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1883/84. S. 105.
(Nr. 1497.) Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages
zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt:
a) bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 10° 20´ Ostlänge von
Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 54° 28´ Nordbreite
gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste
nördlich von Alt-Bülk folgt;
b) bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem
Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser-Leuchtthurm und der Lang-
wardener Kirche.
Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die
Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontal=
ebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von
3,76 Meter über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt.
§ 2.
Der zuständige Marinestationschef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten
Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit
die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert.
Reichs--Gesetzbl. 1883. 19
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1883.