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Reichs-Gesetzblatt.
No. I2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1884/85. S. 125. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 148.
(Nr. 1499.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1884/85. Vom 2. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1884/85 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 590 819 344 Mark, nämlich
auf 544 327 866 Mark an fortdauernden, und
auf 46 491 478 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 590 819 344 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1884 bis 31. März 1885
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs- Gesetztl. 1883. 22
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1883.