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Reichs-Gesetzblatt.
No. 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. S. 149. — Verordnung,
betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein- und Gartenbaues. S. 153.
(Nr. 1501.) Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. Vom
3. Juli 1883.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. No-
vember 1881 (Reichs-Gesetzbl. für 1882 S. 125) im Namen des Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuchung durch
die von den Landesregierungen ermächtigten Organe. Die letzteren sind befugt,
zum Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die
Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu bewirken.
§. 2.
Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen überwachen lassen.
Insbesondere sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe
gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens alljährlichen Untersuchung zu
unterwerfen. Die höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten
derjenigen kleineren Rebschulen gestatten, in welchen ausschließlich in der Gegend
übliche Rebsorten gezogen werden.
§. 3.
Im Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landesregierungen ob,
nach Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben zu
verhindern geeignet sind.
Reichs--Gesetzbl. 1883. 25
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1883.