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§. 5.
Der Reichskanzler ist ermächtigt:
1. von der Bestimmung im §. 2 Ausnahmen zu gestatten;
2. für den Verkehr in den Grenzbezirken
a) von den Bestimmungen im §. 1 und
b) von den im §. 3 hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trestern
getroffenen Bestimmungen
Ausnahmen zu gestatten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände
nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren;
c) hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen des Gemüsebaues, welche
zwischen infizirten Rebpflanzungen gewachsen sind, beschränkende
Maßregeln zu treffen;
3. hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der
Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz,
welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, Ausnahmen
von den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zu gestatten.
§. 6.
Die den vorstehenden Bestimmungen oder den Vorschriften der Eingangs
gedachten Verordnung vom 31. Oktober 1879 zuwider zur Einfuhr gelangenden
Gegenstände sind nach dem Ort der Herkunft auf Kosten des Verpflichteten
zurückzuschicken oder, nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers, durch Feuer
zu vernichten.
Diejenigen Gegenstände, auf welchen die zu Rathe gezogenen Sachverstän-
digen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen derselben finden, sind nebst dem Ver-
packungsmaterial sofort an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchen-
falls ist behufs der Mittheilung an die Regierung des Ursprungslandes ein
Protokoll aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1883.
(L. S) Wilhelm.
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.